Das Patent
Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht, welches seinem Inhaber ein auf 20 Jahre befristetes Ausschlussrecht gewährt, wobei es sich zwingend um eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik handeln muss.
Ein Patent berechtigt seinen Inhaber, anderen zu untersagen, seine patentierte Erfindung zu verwenden, d.h. ein geschütztes Ereignis herzustellen, anzubieten oder zu benutzen bzw. ein geschütztes Verfahren anzuwenden.
Die Schutzwirkung deutscher Patente ist dabei auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.Wenn der Erfinder ein Patent erhalten will, so muss er die technische Erfindung beim Deutschen Patentamt anmelden.
Patentschutz entsteht erst durch die Anmeldung. Das angemeldete Patent wird jedoch nur dann erteilt, wenn das Deutsche Patentamt geprüft hat, ob die gesetzlich festgelegten Patentierungsvoraussetzungen vorliegen. Die Sachprüfung endet mit der Erteilung des Patents oder mit der Zurückweisung der Anmeldung.
Unser Angebot umfasst die Gestaltung von Lizenz- sowie Forschungs- und Entwicklungsverträgen.
Auch kümmern wir uns um die Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen für den Patentinhaber. Da vielfach sehr viel Geld auf dem Spiel steht, besteht die Möglichkeit, vor dem zuständigen Gericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung zu stellen. Auch dies erledigen wir für Sie.
Das Gebrauchsmuster
Eine Ergänzung zum Schutz durch das Patentgesetz stellt das Gebrauchsmustergesetz dar. Das Gebrauchsmuster gilt als “kleines Patent” und bietet mit seinen Vor- aber auch Nachteilen eine sinnvolle Ergänzung der IP-Rechte. Geschütz werden können Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, z. B. elektronische Schaltungen, Maschinen etc.
Ein Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht, die maximale Laufzeit berägt lediglich 10 Jahre, die Erteilungsgebühren sind günstiger als bei einem Patent. Die Zeitspanne zwischen Anmeldung und Eintragung ist viel kürzer als bei einem Patent. Zudem kann der erforderliche "erfinderische Schritt", den der Erfinder weg vom Stand der Technik tätigen muss, als etwas kleiner beurteilt werden. Auch der Stand der Technik bei der Prüfung eines Gebrauchsmusters ist nicht der gleiche wie für ein am selben Tag angemeldetes Patent.
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