Filesharing
In diesem Falle hatte der Beklagte über ein Peer-to-Peer Netzwerk verschiedene urheberrechtlich geschützte Dateien zum Download angeboten. Der Beklagte war der Auffassung, dass er lediglich einzelne Bruchstücke angeboten habe, niemals aber das gesamte Werk selbst. Die einzelnen Bruchstücke seien lediglich wertloser Datenmüll. Ein Rechtsverstoß liege daher nicht vor.
Das Amtsgericht sah dies anders, Gegenstand des Leistungsschutzrechts aus §§ 85, 19a UrhG ist nicht nur das Gesamtprodukt, sondern auch kleinste Teil davon. Eine Übernahme fremder Leistung ist generell unzulässig, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil ist (vgl. Dreier/Schulze UrhG § 85 Rn. 25). Insofern ist es für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend, wenn lediglich kleinste Bruchstücke der streitgegenständlichen Datei angeboten wurden.
Eine Rechtsverteidigung dahingehend, man habe doch lediglich einen Teil der Datei hochgeladen, dürfte daher wenig aussichtsreich sein. Diese amtsgerichtliche Entscheidung ist allerdings mit Vorsicht zu genießen, obergerichtliche Aussagen hierzu liegen noch nicht vor.