27/12 2011
Auf Webseiten wie kino.to bzw. deren selbsternannten Nachfolgern werden aktuelle Kinofilme kostenlos per Streaming zur Betrachtung angeboten. Die Qualität der betreffenden Filme lässt allerdings stark zu wünschen übrig, ferner öffnen sich tausende Popup Fenster voll mit Werbung. Das Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne die Zustimmung des Berechtigten ist rechtswidrig und grundsätzlich auch strafbar. Problematisch ist allerdings, ob das reine Ansehen der Filme ebenfalls urheberrechtswidrig und auch strafbar ist. Teilweise wird argumentiert, dass beim Streaming Vervielfältigungen des Inhalts erfolgen dies sei allerdings nur ein integraler Bestandteil eines technischen Verfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.
Tatsache ist, dass Vervielfältigungen grundsätzlich allein dem Berechtigten vorbehalten sind (vgl. § 15 UrhG).
Spätestens seit der „Metall auf Metall”-Entscheidung des BGH ist geklärt, dass selbst kleinste (im konkreten Fall Ton-) Fetzen Schutz vor Vervielfältigung beanspruchen können (BGH, GRUR 2009, 403). Gleiches gilt für kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern, hier sind bereits einzelne Bilder geschützt (BGH, GRUR 2008, 693, GRUR 2010, 620). Streaming greift in jeder Form in das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG ein.
Ausnahmen hierzu bietet §§ 44a UrhG:
"§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder ?
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."
§ 44a Nr. 1 UrhG ist für den Fall des Betrachters der User nicht einschlägig, da die Vorschrift einen anderen Sachverhalt regelt. Privilegiert wird hier nur der Vermittler, welcher zwischen User und dem Nutzer, welcher den fraglichen Inhalt ins Netz stellt ("Uploader"), steht. Der User ist nicht Vermittler, sondern Konsument.
§ 44a Nr. 2 UrhG ist nur dann anwendbar, wenn es sich um eine rechtmäßige Nutzung handelt. Hierbei ist auch auf § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG abzustellen.
"§ 53 Abs. 1 UrhG
Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern [sind zulässig], sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
Es muss dafür zunächst eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung, die flüchtig oder begleitend ist, vorliegen. Bei allen temporären Streams findet die Vervielfältigung nur statt, um die Dateien sicht- oder hörbar zu machen, sind solche Vervielfältigungen sind als begleitend anzusehen.
Problematisch erscheint die Thematik der eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung. Eine Tendenz der Rechtsprechung scheint dahin zu gehen, die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung dann anzunehmen, wenn dem Rechtsinhaber durch die zu privilegierende Vervielfältigung Einnahmemöglichkeiten entgehen, es bleibt zu hoffen, dass sich diese weniger rechtliche als wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht bei den Obergerichten durchsetzen wird. Die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung kann letztlich nicht aus sich selbst heraus bestimmt werden, sondern nur im Zusammenhang mit dem Privilegierungszweck, also in Verbindung mit der Rechtmäßigkeit der Nutzung nach § 44a Nr. 2 UrhG. Denn eigenständige wirtschaftliche Bedeutung erlangt die Vervielfältigung erst dann, wenn ihr wirtschaftlicher Nutzen nicht auf die rechtmäßige Nutzung beschränkt bleibt, sondern darüber hinausgeht. Die Thematik der Rechtmäßigkeit bestimmt sich eben hier aus § 53 UrhG.
Die Frage ist, ob es sich für den User bei der Quelle um eine "offensichtlich rechtswidrige" Quelle handelt (vgl. auch KG Berlin, MMR 2004, 540, 544). Hier ist die allgemeine Verkehrsanschauung zu berücksichtigen, es erscheint lebensfremd, dass Filme, die bislang nur im Kino laufen im Internet gratis in voller Länge angesehen werden können, von offensichtlicher Rechtswidrigkeit kann daher wohl ausgegangen werden, als bei youtube, da dort bekanntermaßen häufig mit Zustimmung der Rechtsinhaber Videos und Trailer veröffentlicht werden.
Rechtlich gesehen verletzen nach diesseitiger Rechtsauffassung Angebote wie z.B. kino.to und deren Nachfolger eindeutig Urheberrechte, auch die User handeln beim Betrachten der Filme rechtswidrig, u.U. auch strafbar.
Entscheidend für einen Anspruch gegen den User (sei es zivilrechtlich oder auch strafrechtlich) ist der gerichtsfeste Nachweis der Täter- bzw. Störereigenschaft. Selbst bei den gerichtsbekannten Filesharing Fällen im „Peer 2 Peer“ Bereich sind die Beweisangebote durch die Dokumentation sog. Anti-Piracy-Firmen wie z.B. Logistep etc. überaus problematisch und nicht wenige Gerichte lehnen die Vorlage von „Kurzgutachten“ hinsichtlich der Zuordnung der IP-Adressen als ungeeignet ab. In den sog. Streaming Fällen dürfte eine derartige Dokumentation überaus schwierig werden, da sich die betreffenden Streamingserver zumeist im Nicht-EU-Ausland befinden.