Das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge", durch das u.a. eine geänderte Musterwiderrufsbelehrung eingeführt wird, wurde am 03.08.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat deshalb am 04.08.2011 in Kraft.
Zwar ist kein Händler verpflichtet die neuen gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, wer wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vermeiden will, sollte sie allerdings in jedem Falle benutzen. Das Gesetz sieht insoweit eine dreimonatige Übergangsfrist für die Anpassung vor. Nach Ablauf dieser Frist im November 2011 besteht ein erhebliches Abmahnrisiko bei weiterer Verwendung der alten Belehrung.
Vorsicht ist allerdings bei der Anpassung der Belehrung im Hinblick auf die konkret angebotenen Produkte oder Dienstleistungen geboten, wird hier eine falsche Alternative gewählt kann dies auch eine Abmahnung nach sich ziehen, gerne beraten wir Sie hierzu.
Die neue amtliche Widerrufs- sowie Rückgabebelehrung finden Sie
hier (Seiten 7-10).
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