01/02 2012
LG Magdeburg, Urteil vom 13.04.2011, Az. 7 O 260/11
Das Gericht entschied hier, dass die Angabe einer Mitgliedschaft im Immobilienverband Deutschland (IvD) durch einen Immobilienmakler nicht irreführend ist, wenn diese Angabe lediglich auf veralten Webseiten aufgefunden wird, die nur durch Einsatz einer Suchmaschine und der Begrifflichkeit “Name des Immobilienmaklers” + “IvD” aufgefunden werden. In diesem Fall bestehe keine wettbewerbliche Relevanz, weil diese Informationen, die nur auf Umwegen abrufbar seien, den Wettbewerb nicht zum Nachteil von Mitbewerbern oder Verbrauchern beeinträchtigten.
Die Entscheidung im Volltext:
Landgericht Magdeburg
Urteil
Tatbestand
Die Parteien sind Immobilienmakler und damit unmittelbare Wettbewerber auf diesem Gebiet im H. Die Verfügungsbeklagte war Mitglied im Immobilienverband Deutschland (IvD), ist es jedoch seit 01.01.2010 nicht mehr. Gleichwohl hat die Klägerin bei einer Internetrecherche mit Google zu „H Immobilien IvD” diverse Internetseiten ermittelt, aus denen sich eine Mitgliedschaft der Verfügungsbeklagten im IvD ergibt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 bis K 6, K 19 sowie K 21 bis 26 Bezug genommen. Der Homepage der Verfügungsbeklagten ist eine gegenwärtige Mitgliedschaft im IvD nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dort mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft im IvD am 31.12.2009 endete. Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit Fax vom 01.02.2011 wegen der aus ihrer Sicht unzulässigen Werbung abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 07.02.2011 gefordert. Die Verfügungsbeklagte wies dies mit Schreiben vom 04.02.2011 u. a. gestützt auf § 174 BGB zurück. Die Verfügungsklägerin mahnte erneut ab mit Schreiben vom 10.02.2011.
Die Verfügungsklägerin meint, die Verfügungsbeklagte betreibe irreführende Werbung, indem sie auf diversen Internetseiten auf eine Mitgliedschaft im IvD hinweise, die tatsächlich nicht mehr bestehe.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
es der Verfügungsbeklagten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR zu untersagen, im Internet oder an anderer Stelle als Mitglied des IvD, Mitglied im Immobilienverband Deutschland, IvD-Fachmakler oder in ähnlicher Weise aufzutreten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Abmahnungen seien aus vielerlei Gründen unwirksam, u. a. weil sowohl die Verfügungsklägerin als auch die Verfügungsbeklagte unzutreffend bezeichnet worden seien. Zudem sei der vermeintlich rechtsverletzende Sachverhalt nicht konkret dargelegt worden. Jedenfalls habe die Verfügungsbeklagte den Inhalt der von der Verfügungsklägerin angesprochenen Internetseiten Dritter weder beeinflusst noch veranlasst, was die Verfügungsklägerin auch noch nicht einmal vortrage. Die von der Verfügungsklägerin bei der Recherche gewählten Suchbegriffe entsprächen erkennbar keinem üblichen Verbraucherverhalten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch nicht hinreichend dargetan. Eine von der Verfügungsbeklagten veranlasste irreführende Werbung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Die Angabe der Mitgliedschaft im IvD ist zwar grundsätzlich geeignet, eine irreführende Werbung darzustellen, wenn sie tatsächlich nicht mehr besteht. Die wettbewerbliche Relevanz i. S. d. § 3 besteht jedoch nur, wenn die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (Bornkamm in Hefermehl/K/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 5, Rn. 2.172.). Bei wettbewerbswidrigen Informationen im Internet ist dies nicht der Fall, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese nur über Umwege, etwa über Suchmaschinen, abgerufen werden können, weil die Eingangsseite z. B. nur mit Baustellenhinweis abrufbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2007, Aktenzeichen 20 U 10/07 mit Anmerkung von Roggenkamp, jurisPR-ITR 13/2007 Anm. 3, jeweils zitiert nach juris).
Auf der Homepage der Verfügungsbeklagten wird auf die beendete Mitgliedschaft im IvD zutreffend hingewiesen. Auf die von der Verfügungsklägerin angegebenen Internetseiten gelangt der Verbraucher über eine Suchmaschine, wenn er neben der Bezeichnung der Verfügungsbeklagten auch IvD als Suchbegriff verwendet. Hierbei handelt es sich nicht um typisches Verbraucherverhalten. Ein Verbraucher, der einen im IvD organisierten Immobilienmakler sucht, würde nicht zugleich die Bezeichnung der Verfügungsbeklagten als Suchbegriff verwenden. Verbraucher, die nach der Verfügungsbeklagten suchen, würden ebenfalls nicht zugleich IvD als Suchbegriff verwenden. Im Hinblick auf die in dieser Hinsicht nicht irreführend werbende Homepage der Beklagten ist es wettbewerblich unschädlich, wenn auf weiteren über eine Suchmaschine auf Umwegen zu ermittelnden Internetseiten die Verfügungsbeklagte noch als Mitglied im IvD ausgewiesen ist, denn der diesbezügliche Verstoß der Verfügungsbeklagten wirkt sich nur in geringem Umfang aus und ist ungeeignet, Verbraucherinteressen erheblich zu beeinträchtigen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
01/02 2012
OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 6 W 82/11
In dieser Entscheidung betont das Gericht, dass ein Gutachten, das dazu dienen soll, die Zuverlässigkeit einer Software zur Ermittlung von IP-Adressen zu belegen, nicht nur die korrekte Zuordnung darlegen muss, sondern ebenso, dass Fehler bei der Ermittlung ausgeschlossen seien.
Der Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Köln
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 214 O 3/11 - vom 16.3.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die gemäß § 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten hat keinen Erfolg, weil nicht festgestellt werden kann, dass von den in der Anlage ASt. 1 aufgelisteten IP-Adressen aus Rechtsverletzungen begangen worden sind.
Eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt. Dabei bezieht sich das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten. Nach der Gesetzesbegründung soll durch dieses Tatbestandsmerkmal gewährleistet werden, dass ein Auskunftsanspruch nur dann zuerkannt wird, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint; zugleich sei unter diesen Voraussetzungen auch der Verletzer nicht mehr schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S. 39). Der Schutz des unbekannten Dritten, dem das gesamte Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG dient, erfordert es daher, dass auch die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den verfahrensgegenständlichen Verkehrsdaten dem Maßstab der Offensichtlichkeit gerecht wird (Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Landgericht hat auf der Grundlage des damaligen Verfahrensstandes sehr nachvollziehbare Bedenken im Hinblick auf den Umgang der Antragstellerin mit der Erstellung und Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen aufgezeigt. Ob diese Bedenken auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens durchgreifend sind, oder ob das Verhalten der Antragstellerin auf der uneinheitlichen Praxis der verschiedenen zuständigen Kammern des Landgerichts Köln beruht und daher keine Rückschlüsse auf eine generelle Unzuverlässigkeit bei der Ermittlung und Darlegung der Rechtsverletzungen durch die Antragstellerin zulässt, kann indes dahinstehen, weil bereits grundsätzlich nicht festgestellt werden kann, dass das von der Antragstellerin eingesetzte Verfahren, insbesondere die Software, hinreichend zuverlässig Rechtsverletzungen ermittelt.
Die Antragstellerin setzt zur Erfassung der IP-Adressen das von ihr selbst entwickelte Such- und Überwachungsprogramm „Seeder Seek” ein. Dieses Programm ermittelt - nach Eingabe der zu suchenden Hashwerte - weitgehend selbständig IP-Adressen, von denen aus Dateien mit entsprechenden Hashwerten aus angeboten werden. Auf Anfrage des Senats hat die Antragstellerin das Gutachten eines Unternehmens, das ausweislich seiner Firma EDV-Lösungen anbietet, vorgelegt. In dem Gutachten, das von der „Geschäftsleitung/CEO” unterschrieben ist, ist dokumentiert, dass zwei Dateien, die in jeweils zwei verschiedenen Tauschbörsen angeboten worden sind, durch das Programm zutreffend aufgefunden worden seien. Auf den Hinweis des Senats, aus dem Gutachten ergebe sich weder die fachliche Qualifikation des Gutachters noch, ob Fehler ausgeschlossen sind, hat die Antragstellerin ein neues Gutachten angeboten.
Danach kann nicht mehr ermittelt werden, ob von den angegebenen IP-Adressen aus offensichtlich Rechtsverletzungen begangen worden sind:
Der bisherige Sachvortrag der Antragstellerin genügt nicht, um von der Zuverlässigkeit der Ermittlung der IP-Adressen auszugehen. Die eingesetzte Software ist nicht hinreichend validiert. Der Vortrag der Antragstellerin, die von ihr entwickelte Software arbeite zuverlässig, ist letztlich nur eine Behauptung. Auch die hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der von der Antragstellerin beauftragten Ermittlungsfirma beschränkt sich auf diese Wertung, die jedoch durch den Senat nicht nachvollzogen werden kann. Das vorgelegte Gutachten ist aus den bereits im Hinweis des Senats dargelegten Gründen unzureichend. Um die Zuverlässigkeit der Software festzustellen, genügt nicht der Nachweis, dass sie Rechtsverletzungen zutreffend ermittelt. Vielmehr ist eine Untersuchung erforderlich, ob es ausgeschlossen ist, dass IP-Adressen fehlerhaft ermittelt werden. Hierfür besteht vorliegend besonderer Anlass, weil es in der Vergangenheit bereits zu einer fehlerhaften Ermittlung von Rechtsverletzungen durch die eingesetzte Ermittlungsfirma gekommen ist, wie dies die 24. Zivilkammer in dem Beschluss vom 15.8.2011 (Az.: 224 O 212/11), der Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat 6 W 178/11 war, dargelegt hat.
Die Einholung eines neuen Gutachtens (durch einen fachkundigen und unabhängigen Sachverständigen) ist nicht angezeigt, weil dadurch nicht festgestellt werden kann, ob die eingesetzte Software im Februar 2011 zuverlässig gearbeitet hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Software selbst unverändert geblieben ist (und die frühere Fehlermittlung nicht auf der Software, sondern menschlichem Versagen beruhte), ist doch nicht ersichtlich, dass auch alle weiteren technischen Parameter, von denen die korrekte Arbeitsweise der Software abhängen kann (Arbeitsweise/Version der Programme der aufgesuchten Tauschbörsen; sonstige Veränderungen der Systeme) unverändert geblieben sind und dies zudem beweissicher dokumentiert ist. Aus diesem Grund erfordert auch § 45g TKG eine zu dokumentierende fortlaufende Qualitätssicherung und eine regelmäßige (jährliche) Kontrolle der zur Ermittlung der dort in Rede stehenden Verbindungsdaten eingesetzten Systeme. Es ist daher ausgeschlossen, entsprechende Feststellungen nach Ablauf von mehr als sechs Monaten nach der angeblichen Rechtsverletzung mit einer dem Offensichtlichkeitserfordernis genügenden Verlässlichkeit nachzuholen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG i.V.m. § 84 FamFG.
Die Festsetzung eines Beschwerdewerts ist im Hinblick auf § 131a Satz 1, § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO nicht veranlasst.
Vorinstanz:
LG Köln, Az. 214 O 3/11
01/02 2012
LG Itzehoe, Beschluss vom 12.10.2011, Az. 1 S 179/10
Das Gericht führ aus (wie viele Obergerichte mittlerweile auch), dass ein wettbewerbsrechtlich zu Unrecht Abgemahnter keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren hat, wenn die Abmahnung nicht klar und eindeutig unberechtigt war (und wann ist eine Abmahnung dies schon …). In diesem Fall wurde ein Händler wegen dem Hinweis „Originalware“ abgemahnt. Auf Grund vergangener Rechtsprechung des LG Bochum und des BGH sei es durchaus vertretbar seitens des Klägers gewesen, eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten anzunehmen und deshalb abzumahnen.
Der Volltext der Entscheidung:
LG Itzehoe
Beschluss
Gründe
I.
Der Beklagte wird gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Denn das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Beklagten auf Erstattung der ihm entstandenen anwaltlichen Gebühren abgelehnt.
1.
Ein Ersatzanspruch des Beklagten, aus § 9 UWG kommt nicht in Betracht. Denn die vom Kläger gegenüber dem Beklagten ausgesprochene Abmahnung ist nicht als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG anzusehen. Der Kläger als Verkäufer von Bekleidung der Marke “Ed Hardy” hat den Beklagten, der ebenfalls geschäftliche Bekleidung dieser Marke verkauft und damit ein Mitbewerber ist, wegen eines aus seiner Sicht vorliegenden Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Auch wenn nach der Bewertung durch das Amtsgericht die Abmahnung nicht berechtigt war, so ist allein darin gegenüber einem Wettbewerber keine unlautere Handlung zu sehen. In besonderen Fällen kann zwar in einer unberechtigten Abmahnung eine unlautere geschäftliche Handlung liegen, wenn hierdurch ein Mitbewerber im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert wird. Der Beklagte hat aber schon nicht näher dargelegt, dass die durch den Kläger ausgesprochene Abmahnung als eine derartige gezielte Behinderung anzusehen ist. Daran vermag auch das Argument des Beklagten, die Abmahnung sei als eine im Sinne von § 8 Nr. 4 UWG missbräuchliche Massenabmahnung anzusehen, nichts zu ändern. Denn der Beklagte hat schon nicht näher dargelegt, dass die Abmahnung des Beklagten als missbräuchlich anzusehen ist. Allein die Behauptung, die Abmahnung stelle einen Rechtsmissbrauch dar, genügt nicht, sondern gerade bei einer Abmahnung durch einen Mitbewerber bedarf es einer näheren Darlegung, aus welchen Gründen diese rechtsmissbräuchlich sein soll.
Abgesehen von den zuvor genannten Gründen scheitert ein Anspruch aus §9 UWG auch - wie vom Amtsgericht zu Recht ausgeführt - an dem fehlendem Verschulden des Klägers (siehe hierzu unter 3).
2.
Ein Anspruch des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, scheidet bereits deshalb aus, weil nach der Rechtsprechung des BGH eine unberechtigte Abmahnung im Hinblick auf ihre vergleichsweise geringe Intensität und das Recht auf Meinungsfreiheit des Abmahnenden nicht als rechtswidrige Verletzungshandlung anzusehen ist (vgl. die Nachweise bei Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.72).
3.
Ein Anspruch des Beklagten aus § 678 BGB besteht nicht, da es an dem hierfür erforderlichen Verschulden des Klägers fehlte. Da in einer Abmahnung eine Geschäftsführung ohne Auftrag durch den Abmahnenden für den Abgemahnten als Geschäftsherren zu sehen ist, kommt ein Ersatzanspruch des Abgemahnten nach § 678 BGB zwar grundsätzlich in Betracht. Das hierfür notwendige Übernahmeverschulden liegt aber nur vor, wenn der Abmahnende erkennen konnte, dass die Abmahnung dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Abgemahnten insofern nicht entsprach, als dass sie unberechtigt war. Daran fehlt es hier. Auch wenn gemäß der - insoweit rechtskräftigen - Entscheidung des Amtsgerichts davon auszugehen ist, dass die durch den Kläger ausgesprochene Abmahnung unberechtigt war, so ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, er hätte dies bereits zuvor erkennen können. Denn aufgrund der Entscheidung des BGH vom 23.10.2008 (Az. I ZR 121/07) konnte der Kläger durchaus davon ausgehen, dass die vom Beklagten vorgenommene Bewerbung seiner Ware als “Original-Ware” insofern einen Wettbewerbsverstoß darstellt, als dass mit einer Selbstverständlichkeit geworben wird. Dies gilt erst Recht insofern, als dass das Landgericht Bochum in einem Urteil vom 10.02.2009 (Az. 12 O 12/09 - zit. nach Juris) einen Hinweis auf die Echtheit von angebotener Ware unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten als Verstoß gegen § 5 UWG bewertet hatte. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war es durchaus vertretbar, dass der Kläger auch in dem Hinweis des Beklagten, dass es sich bei der von ihm angebotenen Bekleidung des Herstellers “Ed Hardy” um Original-Ware handelt, einen Wettbewerbsverstoß gesehen und deshalb den Beklagten abgemahnt hat. Dass das Amtsgericht Meldorf dies aufgrund der konkreten Umstände anders bewertet und einen Wettbewerbsverstoß verneint hat, ändert hieran nichts. Im Übrigen gilt in diesem Zusammenhang, dass ein Übernahmeverschulden nach § 678 BGB nicht bereits dann besteht, wenn bei einem Abmahnenden rechtliche Zweifel bestehen, ob eine Abmahhung berechtigt ist. Vielmehr fehlt es an einem solchen Verschulden, wenn nach Lage des Falls vernünftige Überlegungen es rechtfertigen, eine Unwissheit gegenüber einem Mitbewerber zu klären (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 19.09.2002, Az. 3 U54/99 - zit. nach Juris). Eine solche Situation lag hier in jedem Fall vor.
4.
Ein Ersatzanspruch aus §§ 683, 677, 670 BGB scheidet schließlich aus den vom Amtsgericht genannten zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, aus.
II.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesen Hinweisen binnen einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen, sofern die Berufung nicht zuvor aus Kostengründen (Reduzierung der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren nach KV Nr. 1222, Anlage 1 zum GKG) zurückgenommen werden sollte.
28/01 2012
BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11
Im genannten Urteil entschied der BGH, dass im Jahr 2009 die Angabe eines Postfaches im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausreichend war. Doch Vorsicht: Obwohl die Entscheidung in 2012 erging betraf sie einen Fall aus 2009. Ob dies den heutigen gesetzlichen Anforderungen genügt, ist überaus zweifelhaft. Sowohl nach § 360 Abs. 1 Nr. 3 BGB, als auch nach dem amtlichen Muster für eine Widerrufsbelehrung muss diese neben dem Namen eine ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten enthalten. Ladungsfähig ist ein Postfach jedoch keinesfalls.
OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 54/11
Das Gericht ist hier der Auffassung, der Gerichtsstand richtet sich in Wettbewerbssachen nach dem Ort der begangenen Verletzung, nicht danach, dass überall im Bundesgebiet eine Wiederholung drohe. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Verletzer bundesweit tätig ist.
Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Köln
Urteil
1.)
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.3.2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 101/10 - wird zurückgewiesen.
2.)
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.)
Die Revision wird nicht zugelassen.
Begründung
A.
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der E. AG. Sie firmierte in der Vergangenheit als „U. Deutschland GmbH” und hat zum 01.04.2010 in die oben rubrizierte Bezeichnung umfirmiert. Zum selben Zeitpunkt hat sie von der E. AG auch die Festnetzsparte übernommen.
Die Beklagte vermittelt u.a. Telefongespräche im Festnetz und bietet ihren Kunden Preselection-Verträge an, auf Grund derer der Telefonkunde seinen Anschluss bei der Klägerin behält, seine Telefonate aber nicht (mehr) über die Klägerin, sondern über sie führt. Die Beklagte übermittelt die mit ihren Kunden getroffenen Preselection-Vereinbarungen an die Klägerin nicht selbst, sondern bedient sich dafür der Dienste der „D. GmbH” (im Folgenden „D. GmbH”).
Die Klägerin hat mit ihren privaten Wettbewerbern Vereinbarungen getroffen, wonach diese für die Übermittlung neuer Preselection-Verträge mit abgeworbenen Kunden eine bestimmte elektronische Schnittstelle zu verwenden haben. Eine derartige Vereinbarung hat sie auch mit der D. GmbH als „Vereinbarung über die Haftungsfreistellung bei der elektronischen Übermittlung von Preselection-Auftragsdaten” geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 2 (= Bl. 38 ff) vorgelegten Text verwiesen. Nach dieser Vereinbarung ist die D. GmbH gehalten, grundsätzlich diese Schnittstelle zu benutzen. Eine Übermittlung per Fax ist nur gestattet, wenn die elektronische Schnittstelle für mehr als 24 Stunden ausfällt.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, im Zusammenhang mit der Übermittlung von Preselection-Aufträgen der Eheleute N. und S. Anfang des Jahres 2010 habe sich die D. GmbH an die Vereinbarung nicht gehalten. Zudem sei den beiden Kunden von Mitarbeitern der Beklagten vorgespiegelt worden, sie sprächen mit einem Vertreter der E.; weiter seien die Äußerungen teilweise der Sache nach irreführend gewesen, weil sie nicht hinreichend auf die persönlichen (bisherigen) Nutzungsgewohnheiten der Kunden (z.B. das Vorhandensein einer Flatrate) abgestellt hätten. Schließlich sei bei den Anrufen bei Frau N. die Rufnummer des Anrufers unterdrückt gewesen.
Hieraus leitet die Klägerin die mit dem Antrag zu I 1) - 4) geltend gemachten vier Unterlassungsansprüche her, wegen deren Wortlautes auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen wird. Weiter verlangt sie Zinsen auf die eingezahlten Gerichtskosten sowie - nach erstinstanzlicher Klageerweiterung - die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.
Bezüglich der Unterlassungsanträge hat die Klägerin zunächst einen Verfügungsantrag bei dem Landgericht Berlin eingereicht. Nachdem die dortige Kammer den Antrag durch Urteil vom 09.06.2010 zurückgewiesen hatte, hat sie gegen jene Entscheidung Berufung eingelegt, und die vorliegende Hauptsacheklage vor dem Landgericht Bonn erhoben.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.
Im Berufungsverfahren, in dem sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, rügt die Klägerin diese Rechtsauffassung als unrichtig und meint, es bestehe jedenfalls Erstbegehrungsgefahr, worauf die Klage auch erstinstanzlich bereits gestützt gewesen sei. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
B.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
I.
Die Klage ist allerdings nicht im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich erhoben.
1.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein missbräuchliches Vorgehen darin bestehen, dass neben dem Verfügungsverfahren zu demselben Streitgegenstand ein Hauptsacheverfahren eingeleitet wird, ohne abzuwarten, ob der Antragsgegner nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Abschlusserklärung abgibt (BGH GRUR 00, 1091, 1093 - „Missbräuchliche Mehrfachverfolgung”; vgl. näher Köhler/Bornkamm UWG, 29. Aufl. § Rz 4.15 m.w.N.). Der Senat sieht auch angesichts dieser Auffassung des BGH das Vorgehen der Klägerin nicht als missbräuchlich an, weil das Landgericht Berlin den Verfügungsantrag bei Klageerhebung bereits abgewiesen hatte.
2.
Eine Missbräuchlichkeit ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin die vorliegende Hauptsacheklage nicht vor dem im Eilverfahren angerufenen Gericht erhoben und das Verfügungsverfahren in der Klageschrift nicht erwähnt hat. Die Wahl des Gerichtsstandes im Verfügungsverfahren bindet den Anspruchsinhaber für das Hauptsacheverfahren nicht. Wählt er deswegen ein anderes ebenfalls zuständiges Gericht, so macht er nur von seinem Wahlrecht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit Gebrauch. Ein missbräuchliches Vorgehen kann darin - und in dem Verschweigen des im Zeitpunkt der Klageerhebung noch erfolglosen Eilverfahrens - nicht gesehen werden.
II.
Die Klage ist unzulässig, weil das angerufene Landgericht Bonn örtlich nicht zuständig ist.
1.)
Die im Berufungsverfahren unverändert weiterverfolgten Unterlassungsanträge zu I 1 - 4 sind zumindest auch auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich insoweit nach § 14 UWG. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
a)
Nach § 14 Abs. 1 UWG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Beklagte ihre gewerbliche Niederlassung hat. Danach ist das Landgericht Bonn unzuständig, weil der Geschäftssitz der Beklagten sich nicht in seinem Bezirk befindet.
b)
Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UWG ist auch das Gericht des Begehungsortes zuständig. Dabei ist Begehungsort sowohl der Handlungsort als auch der Ort, an dem der Erfolg der Handlung eintritt (einhellige Meinung vgl. z.B. Köhler a.a.O., § 14 Rz. 14). Auch danach ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn nicht gegeben.
aa)
Der Kläger geht zur Begründung sämtlicher Unterlassungsansprüche aus einem behaupteten Verletzungsfall vor und stützt sich so auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Im Falle der Wiederholungsgefahr ist Begehungsort der Ort, an dem die behauptete Verletzungshandlung begangen worden bzw. ihr Erfolg eingetreten ist (vgl. Köhler a.a.O.; Fezer-Büscher, UWG, 2. Aufl. § 14 Rz 27; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. § 14 Rz 10).
Das gilt auch dann, wenn der Verletzer - wie hier - bundesweit tätig ist und die Verletzungshandlung, auf die sich der Kläger stützt, möglicherweise nur zufällig gerade an dem Ort der Verletzungshandlung vorgenommen hat. Ebenso ändert es nichts, dass die Wiederholungsgefahr sich nicht auf solche erneuten Verletzungshandlungen beschränkt, die gerade in demselben Gerichtsbezirk erfolgen, in dem auch der erste (bekannt gewordene) Verletzungsfall geschehen ist. Die unterstellten Verletzungsfälle begründen allerdings - das ist der Klägerin einzuräumen - die Gefahr der Wiederholung im ganzen Bundesgebiet. Die Beklagte steht bundesweit mit der Klägerin in Wettbewerb und erstrebt den Abschluss von Preselectionverträgen mit Kunden aus dem gesamten Bundesgebiet. Gleichwohl beschränkt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 1 UWG auf die Gerichte, in deren Bezirk die schon erfolgten Verletzungshandlungen begangen worden sind. Soweit das OLG Stuttgart in einer früheren, vereinzelt gebliebenen Entscheidung aus dem Jahre 1987 (WRP 88, 331, kritisch Köhler a.a.O.) die Auffassung vertreten hat, Begehungsort im Sinne des (damaligen) § 24 Abs. 2 UWG a.F. sei auch dort, wo die Begehung der Tat im Falle ihrer zu vermutenden Wiederholung ernsthaft drohe, lag dem eine besondere hier nicht gegebene Fallgestaltung zugrunde. Es hatten sich nämlich im Verlaufe des Verfahrens konkrete Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Antragsgegnerin die Verletzungshandlung speziell in dem Bezirk des angerufenen Gerichtes noch einmal vornehmen könnte.
Eine Ausweitung der örtlichen Zuständigkeit auch auf solche Gerichte, in deren Bezirk weder die beanstandete Verletzungshandlung begangen noch ihr Erfolg eingetreten ist, sondern nur „ernsthaft droht”, kommt nur bei Vorliegen einer dort bestehenden Erstbegehungsgefahr in Betracht (dazu unten bb).
Für die auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gestützten Ansprüche setzt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn danach voraus, dass die Verletzungshandlungen in dessen Bezirk begangen wurden oder ihr Erfolg dort eingetreten ist. Beides ist indes nicht der Fall. Die Beklagte und die von ihr beauftragte D. GmbH haben nicht im Bezirk des Landgerichts Bonn gehandelt.
Auch der Erfolg ihrer Handlungen ist nicht dort eingetreten. Der Klägerin ist einzuräumen, dass insoweit die Voraussetzungen hinsichtlich der einzelnen Anträge jeweils gesondert zu prüfen sind (vgl. z.B. Harte-Hennig/Retzer, UWG 2. Aufl., Rz. 17). Das verhilft der Berufung aber nicht (auch nicht teilweise) zum Erfolg:
aaa)
Antrag zu I. 1) (Nichteinhaltung der Schnittstellenvereinbarung)
Nach diesem Antrag soll es die Beklagte unterlassen, Preselection-Anträge von neugewonnenen Kunden per Fax an die Klägerin zu richten oder richten zu lassen, solange die hierfür eingerichtete „Fax-Schnittstelle” nicht länger als 24 Stunden funktionsunfähig ist.
(1)
Die Klägerin stützt sich - neben vertraglichen Ansprüchen, dazu unten (sub 2 a) - auf § 4 Nr. 11 UWG und meint, die Bestimmung sei erfüllt, weil es sich bei der Schnittstellenvereinbarung um eine „multilaterale Vereinbarung” mit einer Vielzahl von privaten Wettbewerbern handele. Ungeachtet der Frage der Richtigkeit dieser Auffassung in materiell-rechtlicher Hinsicht tritt der Erfolg dieser angeblich wettbewerbswidrigen Handlung jedenfalls nur an der Fax-Schnittstelle ein. Diese befindet sich indes nicht im Bezirk des Landgerichts Bonn. Das folgt aus dem Vortrag der Klägerin selbst, die örtliche Zuständigkeit daraus herleiten will, dass jene Fax-Schnittstelle möglicherweise zukünftig in den Bezirk des Landgerichts Bonn verlagert werden könne.
(2)
Die Zuständigkeit ist auch zu verneinen, soweit die Klägerin sich auf § 4 Nr. 10 UWG stützt. Ohne dass dies näher begründet worden wäre, soll eine Behinderung der Klägerin darin liegen, dass die Beklagte bzw. die D. die Vereinbarung nicht eingehalten und mit der Verwendung von Fax-Zugängen einen erheblichen auch fehleranfälligen Mehraufwand produziert habe. Indes tritt auch eine - unterstellte - Behinderung der Klägerin nicht - wie sie unsubstantiiert formuliert hat - „in ihrem allgemeinen Geschäftsbetrieb”, sondern nur an dem Ort auf, an dem sich die Fax-Schnittstelle befindet.
bbb)
Antrag zu I. 2) (Angebot eines „günstigeren Telefontarifs”)
Der Antrag ist in erster Linie auf § 5 UWG gestützt. Die behauptete Irreführung soll bei den Kunden eingetreten sein. Diese haben ihren Wohnsitz sämtlich nicht im Bezirk des Landgerichts Bonn, eine Zuständigkeit dieses Gerichts ist nicht begründet.
Die Klägerin hat sich zur Begründung dieses Antrags allerdings auch darauf berufen, es liege ein Fall der unlauteren Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) vor und zwar deswegen, weil den Kunden vorgespiegelt worden sei, der beanstandete Telefonanruf gehe von ihr aus. Indes stellt der Antrag zu I. 2) nach seinem eindeutigen Wortlaut auf diesen Umstand nicht ab (vgl. im Übrigen nachfolgend ccc).
ccc)
Antrag zu I.3) (Behauptung, die Angerufenen würden über einen Spartarif der E. informiert)
Hinsichtlich des auch insoweit erhobenen Irreführungsvorwurfs besteht eine Zuständigkeit aus den vorstehend zu bbb dargelegten Gründen nicht.
Im Ergebnis dasselbe gilt, soweit die Klägerin eine unlautere Behinderung darin sieht, dass die Anrufer den Eindruck erweckt hätten, die Kunden würden von der Klägerin (bzw. der E. AG) angerufen. Die Behinderung der Klägerin soll darin gelegen haben, dass die Anrufer sich als Vertreter der Klägerin ausgegeben und ein angeblich besseres Angebot als das von ihnen bisher genutzte avisiert haben sollen. Ungeachtet der Frage, ob darin eine im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung gesehen werden könnte, ist deren Erfolg jedenfalls nicht am Geschäftssitz der Klägerin in Bonn und damit nicht im dortigen Gerichtsbezirk eingetreten. Die - unterstellte - Behinderung mag sich für die Klägerin auch an ihrem Geschäftssitz auswirken, der Erfolg der beanstandeten Telefonate ist indes nur am Wohnsitz der angerufenen Kunden eingetreten, weil sie dort von diesen zur Kenntnis genommen werden sollten und zur Kenntnis genommen worden sind.
ddd)
Antrag zu I. 4) (Rufnummerunterdrückung)
Der Antrag auf ist § 4 Nr. 11 i.V.m. § 102 Abs. 2 TKG gestützt. Verletzt ist allein der angerufene Verbraucher, der wegen der Rufnummerunterdrückung nicht kontrollieren kann, von welchem Anschluss aus er angerufen worden ist. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Bonn besteht nicht.
bb)
Die Klage ist - was das Landgericht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verkannt hat (UA S. 8 sub c) - im Laufe des Verfahrens auch auf den Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr gestützt worden. Eine solche besteht dann, wenn die in Rede stehende Handlung zwar noch nicht vorgenommen worden ist, mit ihrer Begehung aber auf Grund konkreter Umstände ernsthaft zu rechnen ist (vgl. z.B. Köhler a.a.O., § 8 Rz 1.15 m.w.N.) Besteht Erstbegehungsgefahr, so sind sämtliche Gerichte zuständig, in deren Bezirk die Verletzungshandlung ernsthaft droht. Auch danach ist das Landgericht Bonn nicht zuständig.
Dass die Klägerin sich auf die Zuständigkeitsrüge der Beklagen auch auf den Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr berufen hat, begründet die Zuständigkeit nicht. Es muss vielmehr tatsächlich eine Erstbegehungsgefahr bestehen, weil sonst mit jeder dahingehenden Behauptung, ein (bundesweiter) Gerichtsstand begründet werden könnte. Eine Erstbegehungsgefahr besteht indes für keinen der geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Die Klägerin trägt hierzu unter Berufung auf eine Literaturmeinung vor, die festgestellten Verletzungsfälle belegten, dass tatsächlich eine bundesweite Erstbegehungsgefahr bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Vor Eintritt der angeblichen Verletzungsfälle bestand eine Erstbegehungsgefahr nicht. Irgendwelche konkreten, schon damals vorhandenen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die ihr jetzt vorgeworfenen Handlungen begehen könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. An der fehlenden Erstbegehungsgefahr hat sich durch die unterstellten späteren Verletzungsfälle nichts geändert. Diese begründen eine Wiederholungsgefahr, also die Gefahr, dass die Beklagte die Handlungen ein weiteres Mal vornimmt, mit der oben dargestellten Folge der Zuständigkeit (nur) der Gerichte, in deren Bezirk die Verletzungshandlungen begangen worden sind, nicht aber eine daneben zusätzlich bestehende bundesweite Erstbegehungsgefahr.
Ein anderes kann auch nicht aus der Kommentierung von Retzer (a.a.O. § 14 Rz. 44; ebenso z.B. Büscher a.a.O. Rz 27; Teplitzky Kap 45, Rz. 13 m.w.N. bei Fußnote 76) hergeleitet werden. Dort wird nicht vertreten, dass ein Verletzungsfall eine bis dahin nicht bestehende Erstbegehungsgefahr in ganz Deutschland und damit die bundesweite Zuständigkeit aller Landgerichte begründe. Die angeführte Literaturmeinung befasst sich vielmehr mit der Fallgestaltung, dass eine Erstbegehungsgefahr unabhängig von dem Verletzungsfall bereits besteht und dann der Verletzungsfall eintritt. Für diese hier nicht gegebene Konstellation gelangen die Autoren zu der Auffassung, dass die zunächst auf Grund der Erstbegehungsgefahr bestehende Zuständigkeit mehrerer oder aller Landgerichte in Deutschland durch den Verletzungsfall nicht etwa auf das Gericht reduziert wird, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung vorgenommen wurde. Dies folge daraus, dass die Erst- und die Wiederholungsgefahr gleichwertig nebeneinander stünden. Für den Streitfall ist hieraus nichts herzuleiten, weil eine Erstbegehungsgefahr vor den angeblichen Verletzungsfällen nicht bestanden hat.
2.
Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn besteht auch nicht für die Ansprüche, die nicht auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt werden.
a)
Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag zu I 1 (Nichteinhaltung der Schnittstellenvereinbarung) auf die vertragliche Vereinbarung mit der D. GmbH stützt, ist hierfür - neben dem Gericht des Geschäftssitzes der Beklagten - zwar auch das Gericht des Erfüllungsortes zuständig (§ 29 ZPO), indes hat die Erfüllung am Ort der Schnittstelle zu erfolgen, der sich nicht im Bezirk des Landgerichts Bonn befindet, so dass dessen Zuständigkeit auch insoweit nicht besteht.
b)
Antrag zu II. (Zinsen auf Gerichtskosten)
Der Anspruch auf Erstattung dieser Zinsen stellt sich als auf § 9 UWG gestützter Schadensersatzanspruch dar, weswegen auch insoweit § 14 UWG einschlägig ist und die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn den Eintritt des Handlungserfolges in dessen Bezirk voraussetzt. Indes ist der gesamte Schaden der Klägerin nicht an ihrem in Bonn gelegenen Geschäftssitz, sondern dort eingetreten, wo der Handlungserfolg eingetreten ist, nämlich bei der Schnittstelle bzw. am Wohnsitz der auf die beanstandete Weise abgeworbenen Kunden. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Bonn besteht danach nicht.
c)
Antrag zu III. (Ersatz der Abmahnkosten)
§ 14 UWG regelt die Zuständigkeit auch für den auf § 12 Abs. 2 UWG gestützten Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten („Ansprüche aus diesem Gesetz”). Die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn aus § 14 Abs. 2 S. 1 UWG könnte danach nur bestehen, wenn eine solche für die zugrundeliegenden Unterlassungsansprüche bestünde, was nicht der Fall ist.
III.
Stellt sich die Entscheidung der Kammer damit als zutreffend dar, kommt die hilfsweise beantragte Rückverweisung an das Landgericht nicht in Betracht. Es kommt damit nicht darauf an, dass eine abweichende Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zur Zuständigkeit einen der Zurückverweisungsgründe des § 538 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht darstellen würde.
IV.
Ebenso ist das hilfsweise gestellte Begehren, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Berlin zu verweisen, unbegründet.
Eine Aufhebung des landgerichtlichen Urteils setzt voraus, dass dieses unrichtig ist. Das der Sache nach zu Recht auf die Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bonn gestützte klageabweisende Urteil wäre aber nur unrichtig, wenn die Klägerin einen Verweisungsantrag gestellt hätte. Die Kammer hätte dann nämlich nicht die Klage abweisen dürfen, sondern gem. § 281 ZPO sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen müssen. Indes ergibt sich aus dem Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin es ausdrücklich abgelehnt hat, einen Hilfsantrag auf Verweisung an das Landgericht Berlin zu stellen. Von einer die Aufhebung des Urteils rechtfertigenden unrichtigen Sachbehandlung durch das Landgericht kann danach keine Rede sein.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor, die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 200.000 €
01/02 2012
KG Berlin Urteil vom 06.12.2011 Az. 5 U 144/10
In dem genannten Urteil stellt das Kammergericht fest, dass fehlenden Angaben betr. Handelsregisterdaten sowie die Umsatzsteuer-ID keinesfalls eine Bagatelle sind. Dies folgt bereits daraus, dass sie aufgrund der europarechtlichen Vorgaben in der e-Commerce-Richtlinie als wesentlich anzusehen sind. Über diese zwingenden Vorgaben dürfen sich Händler nicht einfach hinwegsetzen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08).
31/01 2012
OLG Celle, Urteil vom 28.12.2011, Az. 14 U 107/11
Im o.g. Urteil führt das OLG Celle aus, dass die „erhöhte 1,5 fache Geschäftsgebühr“ durchaus, entgegen der bisherigen Rechtsprechung durch den BGH gerichtlich überprüfbar sein soll. Das Gericht soll durchaus feststellen können, ob eine anwaltliche Tätigkeit „schwierig oder umfänglich“ war. Die Revision an den BGH wurde ausdrücklich zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob diese – eindeutig gegen die BGH Rechtsprechung (BGH MDR 2011, 454 f.) verstoßende – Entscheidung Bestand haben wird.
Hier die relevante Passage des Urteils im Volltext:
….
Hinzu kommen die berechtigten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren, soweit sie noch offen sind. Dabei handelt es sich um weitere 111,38 EUR.
Bei einem berechtigten Streitwert von bis zu 30.000 EUR (26.069,13 EUR) beträgt die einfache Gebühr 758,00 EUR. Bei Zugrundelegung einer 1,3fachen Gebühr, der Pauschale in Höhe von 20 EUR zzgl. MwSt. ergeben sich Gebühren in Höhe von 1.196,42 EUR. Darauf hat die Beklagte bereits 1.085,04 EUR gezahlt, so dass eine Differenz in Höhe von 111,38 EUR verbleibt.
Nach Auffassung des Senats ist hier eine Erhöhung der 1,3fachen Regelgebühr auf eine 1,5fache Gebühr - wie vom Kläger beantragt - nicht gerechtfertigt. Die Sache ist für den Rechtsanwalt des Klägers nicht überdurchschnittlich aufwändig oder schwierig gewesen. Es handelt sich für den Klägervertreter in diesem Verfahren um einen durchschnittlich schwierigen Verkehrsunfall, nämlich lediglich um die Abwicklung von Sachschäden aus einem Verkehrsunfall. Ein über den durchschnittlichen Verkehrsunfall hinausgehender Aufwand oder eine besondere Schwierigkeit ist weder vorgetragen noch sonst aus der Akte ersichtlich. Der Sachschaden als solcher ist unstreitig. Die Parteien streiten in der Sache lediglich - wie regelmäßig - um die Haftungsquote.
Der Senat ist auch nicht an die Bestimmung einer 1,5fachen Geschäftsgebühr durch den Rechtsanwalt gebunden. Zwar räumt der 9. Zivilsenat des BGH dem Rechtsanwalt auch im Rahmen von Nr. 2300 VV RVG einen Spielraum zur Gebührenbestimmung von 20 % (sog. Toleranzgrenze) mit der Folge ein, dass im Falle einer lediglich durchschnittlich aufwändigen Tätigkeit dennoch die Erhöhung der 1,3fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5fache Gebühr einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei (BGH, MDR 2011, 454 f.). Allerdings stößt diese Rechtsprechung zu Recht auf Kritik (vgl. Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 2 KO 225/11. AG Halle (Saale), Beschluss vom 20.07.2011, Az.: 93 C 57/10, zitiert bei juris. Nugel, jurisPRVerkR 18/2011, Anm. 4. Hansens, Urteilsanmerkung in ZfSch 2011, 465. siehe ferner OLG Jena, JurBüro 2005, 303). Der Senat teilt diese Kritik und folgt nicht der o. g. Rechtsprechung des BGH. Der Gesetzgeber hat für den „Durchschnittsfall” in Nr. 2300 VV RVG (bzw. zuvor in Nr. 2400) als Regelsatz die 1,3fache Gebühr vorgesehen. Für eine darüber hinaus gehende Gebühr hat er ausdrückliche Kriterien dahingehend festgelegt, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Diese Voraussetzungen unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Das kann nicht durch die vom BGH herangezogene Toleranzgrenze eingeschränkt werden. Der eindeutige Wortlaut einer Vorschrift zieht einer richterlicher Auslegung Grenzen (vgl. BVerfG, Verwaltungsrundschau 2011, 250). Nr. 2300 VV RVG sieht es aber nicht vor, dass sich der Rechtsanwalt durch einseitige Bestimmung in einem „Durchschnittsfall´ anstelle einer 1,3fachen Regelgebühr zu einer gerichtlich nicht nachprüfbaren 1,5fachen Geschäftsgebühr verhelfen kann (Finanzgericht Sachsen Anhalt a. a. O.).
Eine andere Wertung, insbesondere die Einräumung eines Toleranzspielraums, würde dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechen und im Ergebnis dazu führen, dass die ohnehin schon erfolgte Erhöhung der Regelgebühr von 1,0 in VV 2300 auf den 1,3 fachen Regelsatz in Zukunft in jedem durchschnittlichen Fall auf das 1,5 fache angehoben werden könnte und würde. Dies aber läuft der eindeutigen Intention des Gesetzgebers zuwider.
……
25/01 2012
LG Mannheim, Urteil vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11
In dieser Entscheidung ging es um die in den AGB eines Verlages enthaltene Klausel:
„sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten”
Diese Klausel wurde auch gegenüber freien Journalisten verwendet. In dieser Klausel war auch enthalten, dass hinsichtlich unbekannter Nutzugsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden kann. Diese Klausel wurde durch das Gericht als rechtswidrig angesehen. Die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG wird in dieser Klausel ausgeschlossen. Diese Klausel sei zudem nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Ferner wird in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG abgewichen, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden könne. Auch verstößt diese Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen solle.
Das Urteil im Volltext:
Landgericht Mannheim
Urteil
…
1.
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen an dem Komplementär oder dem Geschäftsführer der Komplementärin - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) einstweilen verboten, die nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber selbständigen Journalisten und/oder Fotografen zu verwenden, verwenden zu lassen oder bei abgeschlossenen Rechtsgeschäften sich auf diese Bedingungen zu berufen.
„Dieser Abrechnung sind die jeweiligen Belegexemplare beigefügt. Mit der Bezahlung der vorliegenden Honorarrechnung sind sämtliche Nutzungsrechte, in bekannter oder unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten: Hiervon umfasst sind insbesondere das Printmediarecht inklusive dem Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder Übersetzung, das Recht für Werbezwecke, das Recht der digitalen und sonstigen medialen (TV, Radio) Verwertung und der Datenbanknutzung/Archivnutzung sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen übertragen zu können.
Die Einkünfte sind freiberufliches Einkommen und werden von mir vorschriftsmäßig versteuert.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist […].”
2.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtliche Zulässigkeit einer Klausel, die in einem Abrechnungsformular enthalten ist, das die Verfügungsbeklagte für sie tätigen freien Journalisten zum Zwecke der Rechnungsstellung an die Verfügungsbeklagte übersendet.
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck es ist, die beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich für Presse, Hörfunk, Fernsehen und andere Publikationsmittel tätigen Journalisten wahrzunehmen und zu fördern (vgl. Satzung Anlage K 1). Er zählt ca. 38.000 Mitglieder und ist in der Lage, seine laufenden Kosten durch Mitgliedsbeiträge zu decken.
Die Verfügungsbeklagte ist eine Gesellschaft, die verschiedene Verlagsprodukte in Verkehr bringt. Hierzu zählt insbesondere die […] Presse mit dem […] Tageblatt, der […]-Zeitung, der […] Zeitung und dem […] Anzeiger. Zudem betreibt die Verfügungsbeklagte die Informationsplattform www.[…].de, über die sie Nachrichten verbreitet.
Die Verfügungsbeklagte forderte für sie tätige freie Journalisten dazu auf, bei der Abrechnung ihrer Tätigkeit ein Abrechnungsformular zu verwenden, das die nachfolgende Klausel enthält (vgl. Anlage K 2b):
„Dieser Abrechnung sind die jeweiligen Belegexemplare beigefügt. Mit der Bezahlung der vorliegenden Honorarrechnung sind sämtliche Nutzungsrechte, in bekannter oder unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten: Hiervon umfasst sind insbesondere das Printmediarecht inklusive dem Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder Übersetzung, das Recht für Werbezwecke, das Recht der digitalen und sonstigen medialen (TV, Radio) Verwertung und der Datenbanknutzung/Archivnutzung sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen übertragen zu können.
Die Einkünfte sind freiberufliches Einkommen und werden von mir vorschriftsmäßig versteuert.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist […].”
Der Redaktionsleiter der Antragsgegnerin sendete an Mitarbeiter der Verlagsgruppe der Verfügungsbeklagten eine Email, die nachfolgenden Passus enthält (Anlage K 11):
„Umso erstaunter musste ich […] feststellen, dass der […] trotz der laufenden Verhandlungen zusätzlich noch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Mannheim gegen den Verlag gestellt hatte. […] Vor dem Hintergrund des jetzt anhängigen Verfahrens ergeben sich jedoch gewisse rechtliche Restrisiken, die den Verlag zum Handeln zwingen. Wir werden deshalb versuchen, bis zur abschließenden Klärung, überall wo es wo möglich ist auf den Einsatz von hauptberuflichen freien Mitarbeitern zu verzichten. Dies bitte ich auch als Empfehlung an die GmbH-Geschäftsführer zu sehen […]. Falls dadurch vereinzelt bei den oben genannten Gruppen vorübergehend finanzielle Nachteile entstehen, bedaure ich dies außerordentlich. Ich hoffe, dass sich diese Angelegenheit schnell klärt und wir wieder zum Normalzustand zurückkehren können.”
sowie eine weitere Email, die folgenden Passus enthält (vgl. Anlage K 13):
„lt. Frau […] hat unser Justiziariat die Fußnoten der Abrechnungsformulare für die Dienstleister geprüft und abgeändert. […] Ich darf Sie bitten, dafür zu sorgen, dass dieses Dokument bei der nächsten Rechnungsstellung verwendet wird.”
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, bei der Klausel handele sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die die Verfügungsbeklagte gegenüber den freien Journalisten verwendet habe und in Zukunft auch weiter verwenden wolle. Die Klausel sei unwirksam, weil sie gegen die gesetzlichen Wertungen der §§ 11, 31 Abs. 5, 32, 32a, 34, 35, 36, 37 38 Abs. 3 UrhG, §§ 4, 12, 44 VerlG verstoße und die Verwendungsgegner daher i.S. v. § 307 Abs. 2 BGB unangemessen benachteilige.
Der Verfügungskläger beantragt, wie zuerkannt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, es handle sich vorliegend nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, die sie gegenüber den freien Journalisten „gestellt” habe. Vielmehr stehe es allein im Belieben der freien Journalisten, ob sie die Klausel bei der Rechnungsstellung verwendeten. Das Honorar werde unabhängig davon bezahlt, ob die Klausel verwendet worden sei oder nicht. Die von dem Verfügungskläger gerügten Verstöße gegen gesetzliche Leitbilder des Urheberrechts- und Verlagsgesetzes lägen nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag ist begründet. Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten verlangen, die Verwendung der von ihm beanstandeten Klausel zu unterlassen, §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 UKlaG i.V.m. §§ 305, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die von den Parteien kontrovers beurteilte Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die die Verfügungsbeklagte verwendet (I.) und die die Verwendungsgegner nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt, weshalb sie unwirksam ist (II.).
I.
Bei der von Seiten der Verfügungsbeklagten zur Verwendung in dem Abrechnungsformular vorgeschlagenen Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die die Verfügungsbeklagte gegenüber den freien Journalisten jedenfalls zu verwenden beabsichtigt.
1.
Die Klausel ist eine Regelung, die den Vertragsinhalt zwischen dem jeweiligen freien Journalisten, der das Abrechnungsformular der Verfügungsbeklagten benutzt, und der Verfügungsbeklagten gestalten soll und damit eine Vertragsbedingung. Die Vertragsbedingung ist auch vorformuliert, da sie ersichtlich für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet ist. Schließlich ist die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt, da sie für die Verwendung in einer noch unbestimmten Anzahl von Vertragsbeziehungen entworfen ist.
2.
Die Verfügungsbeklagte verwendet die Vertragsbedingung auch i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1 UKlaG.
a)
Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn eine Partei die Einbeziehung der vorformulierten Bedingung in den Vertrag verlangt. Verwender ist dabei schon derjenige, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingung in den Vertrag zurückgeht (BGH NJW-RR 2010, 39). Von einem Stellen der Bedingung kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Verwendungsgegner in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und tatsächlich die Gelegenheit erhält, alternativ eigene Formulierungsvorschläge in die Verhandlung einzubringen, sodass die Einbeziehung auf einer freien Entscheidung beruht (BGH NJW 2010, 1131). Eine Verwendung i.S.v. § 1 UKlaG erfordert dabei insbesondere noch nicht, dass die Klausel bereits in einen Vertrag einbezogen worden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt wurde, indem sie beispielsweise zusammen mit einem Angebot oder der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots in den Verkehr gebracht wurde (Palandt/Bassenge, 70. Aufl. 2011, § 1 UKlaG, Rn. 7). Genügend ist, dass eine solche Verwendung ernsthaft droht (a.a.O. Rn. 8 aE).
b)
Die Verfügungsbeklagte verwendet die von dem Verfügungskläger beanstandete Klausel in diesem Sinne.
Die Verfügungsbeklagte stellt jedenfalls nicht in Abrede, dass sie die von ihr formulierte Klausel in den Abrechnungsformularen von den freien Journalisten, die für sie tätig werden, aufgenommen wissen will.
Die Einbeziehung der Klausel in das jeweilige Vertragsverhältnis zwischen Verfügungsbeklagter und freiem Journalisten beruht indes nicht auf einer freien Entscheidung des jeweiligen Verwendungsgegners. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die vom Verfügungskläger vorgelegten Emails, aus denen sich ergibt, dass die Verfügungsbeklagte auf die freien Journalisten wirtschaftlichen Druck ausübt, indem sie eine Vergabe weiterer Aufträge von der Verwendung der Klausel abhängig macht. Die Verfügungsbeklagte verteidigt zudem die Klausel inhaltlich im vorliegenden Verfahren und dokumentiert dadurch ihren Willen, sie den für sie tätigen freien Journalisten zur Verwendung vorzugeben. Damit wird die Klausel aber bei lebensnaher Betrachtung nicht deshalb Gegenstand des jeweiligen Vertrages, weil dies auf dem freien Entschluss des Journalisten als Rechnungssteller beruhen würde, sondern weil der Journalist um wirtschaftliche Nachteile fürchtet, wenn er dies nicht tut.
II.
Die Klausel ist auch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie von den wesentlichen Grundgedanken mehrerer gesetzlicher Reglungen des Urheberrechtsgesetzes abweicht und dadurch die Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt.
1.
Die Kammer schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (vgl. GRUR-RR 2011, 293) an, wonach es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um eine zwingende Inhaltsnorm handelt, die im Rahmen der AGB-Kontrolle zu beachten ist und wonach ein Übermaß an Rechtsübertragung im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen ist, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet sind. Um eine solche Übertragung im Übermaß handelt es sich vorliegend, da die Verfügungsbeklagte als Verwenderin der Klausel sich ausgehend von einer konkreten Verwendungssituation des vom jeweiligen Journalisten erstellten Beitrages letztlich alle denkbaren Nutzungsrechte übertragen lässt, die sie zudem noch auf gesellschaftlich verbundene Unternehmen weiterübertragen können will. Bereits aus diesem Grund ist die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
2.
Die Klausel weicht zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden kann. Die beanstandete Klausel sieht indes vor, dass auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden kann und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen ist.
3.
Schließlich ist die Klausel unwirksam, weil sie aufgrund ihrer Formulierung, dass „sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten” sind, eine angemessene Beteiligung des Urhebers an seinem Werk nicht gewährleistet. Damit verstößt die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen soll (vgl. insoweit auch OLG Hamburg GRUR-RR 2011, 293).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
19/01 2012
OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2011, Az. 6 W 121/11
Das OLG Köln entschied hier, dass ein „gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung“ im Rahmen eines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht in Betracht kommt, sofern eine Rechtsverletzung erst 2 Jahre nach Erstveröffentlichung erfolgt ist. In aller Regel ist dieses gewerbliche Ausmaß nur innerhalb der der ersten sechs Monate nach Erstveröffentlichung gegeben.
Das gewerbliche Ausmaß ist deshalb für Betroffene von erheblicher Bedeutung, da nur wenn eben dieses vorliegt ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Provider auf Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers, welchem die jeweilige IP-Adresse von welcher der Rechtsverstoß ausgegangen ein soll besteht. Gibt es keinen Auskunftsanspruch, so droht auch keine Abmahnung, da der Rechteinhaber dann nur die IP-Adresse hat, diese aber keiner Person zuordnen kann. Auch im Rahmen bereits ausgesprochener Abmahnungen kann dieses Urteil im Einzelfall relevant sein, gerne beraten wir Sie hierzu.
Oberlandesgericht Köln
Beschluss
…
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 237 O 80/11 - vom 19.05.2011 wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
Die Antragstellerin hat beantragt, der weiteren Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift (u.a.) derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage Ast 1 zu ihrem Antrag im Hinblick auf das Werk „Walking On A Dream” der Künstlergruppe „Empire of the Sun” aufgeführten IP-Adressen mit den laufenden Nummern 2xx - 2xx zu den in der Anlage aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren. Diesen Antrag hat die Kammer durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung abgelehnt, es fehle an der Voraussetzung des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Diese ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Nach der der Antragstellerin bekannten, inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Gestattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG von dem erforderlichen gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung regelmäßig nur dann auszugehen, wenn der Verstoß innerhalb der ersten sechs Monate nach Erstveröffentlichung des Werkes erfolgt ist. Diese Voraussetzung ist indes bei weitem nicht erfüllt: Die Antragstellerin rügt eine Rechtsverletzung, die im April 2011 und damit 25 Monate nach der Erstveröffentlichung des Werkes im März 2009 erfolgt sein soll.
Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass in Ausnahmefällen auch nach Ablauf der erwähnten Frist von sechs Monaten von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen sein kann. Dies setzt jedoch besondere Umstände voraus, die die Antragstellerin schon erstinstanzlich, aber auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen hat und die auch sonst nicht ersichtlich sind.
Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass der Titel „We are the People” auf dem in Rede stehenden Album „Walking On A Dream” sich in der Woche der Antragstellung auf Platz 39 der Single-Charts in Deutschland befunden hat. Mag damit diesem einzelnen Titel ein gewisser noch andauernder Erfolg nicht abzusprechen sein, so belegt dies doch nicht, dass hinsichtlich des gesamten Albums, für den die Antragstellerin die Gestattungsanordnung begehrt und auf dem im Übrigen neun weitere nicht mehr in den Charts befindliche Titel eingespielt sind, die wirtschaftliche Verwertung nicht bereits weitestgehend abgeschlossen gewesen wäre. Ein anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats: Dieser hat allerdings in den von der Antragstellerin angeführten Beschlüssen vom 18.11.2010 - 6 W 185/10 - und (bestätigend) vom 27.12.2010 - 6 W 155/10 - ausgeführt, einen besonderen Umstand im vorstehenden Sinne könne es darstellen, wenn ein Titel auf einem Album zu einem nach Ablauf von sechs Monaten liegenden Zeitpunkt eine „besonders gute Chartplatzierung” aufweise. Zugrunde lag dem die Platzierung des Einzeltitels auf Platz zwei der Single-Charts. Von einer guten Platzierung im Sinne dieser Rechtsprechung kann indes bei der Platzierung eines einzelnen Titels auf Rang 39 nicht die Rede sein.
Im Übrigen hat der Senat in der von der Antragstellerin weiter angeführten Entscheidung vom 13.4.2010 - 6 W 28/10 -, die ebenfalls bestätigend in dem Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10 - aufgegriffen worden ist, ausgeführt, das gewerbliche Ausmaß könne sich auch daraus ergeben, dass neben einer Chartplatzierung eines einzelnen Titels eines Albums weitere Umstände bestehen, die für eine Fortdauer der aktuellen Verwertungsphase sprechen. Damals ist das angenommen worden für das Erstwerk einer Künstlergruppe, deren Verwertung langsamer als üblich angelaufen war. Auch danach kann die Beschwerde im vorliegenden Verfahren, in dem insoweit allenfalls noch der aktuelle Verkaufspreis des Albums als besonderer Umstand in Betracht zu ziehen sein könnte, keinen Erfolg haben. Der Vertrieb eines Albums zu üblichen, nicht herabgesetzten Preisen belegt - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - nicht, dass sich das Werk noch in der aktuellen Verkaufsphase befindet. Das gilt, zumindest wenn das Erstveröffentlichungsdatum - wie im vorliegenden Fall - mehr als zwei Jahre zurückliegt, auch dann, wenn sich auf dem Album ein einzelner Titel befindet, der noch einen mittleren Rang der Top 100 Charts inne hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 101 Abs. 9 Satz 4 und 5 UrhG, 84 FamFG. Der Festsetzung eines Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil gemäß §§ 128e Abs. 1 Nr. 4, 131 KostO eine Festgebühr anfällt und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
30/01 2012
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11
LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11?
Beide kürzlich ergangenen Entscheidungen stellen klar fest, dass das Fehlen eines eigenen Impressums im Rahmen eines Facebook-Auftritts eines Unternehmens zum einen rechtswidrig ist, zum anderen auch gemäß § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 UWG, § 5 TMG z.B. durch Mitbewerber abgemahnt werden kann.
Da derartige Abmahnungen schnell über 1.000,00 EUR an Anwaltsgebühren kosten können raten wir dringend dazu unverzüglich ein derartiges Impressum zu verwenden, gerne beraten wir Sie bei der Erstellung desselben.
17/01 2012
OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 356/11?
Das Gericht setzt nun bei privatem oder kleingewerblichem rechtswidrigem Gebrauch eines fremden Fotos den Regenstreitwert auf 3.000,00 EUR fest. Vormals ging das Gericht von 6.000,00 EUR Streitwert aus.
Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung der Anwalts- und Gerichtskosten in derartigen Verfahren für die Betroffenen.
17/01 2012
Der Bundesgerichtshofs hat am 14.04.2011 (I ZR 133/09) entschieden, dass die Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen (§ 477 BGB Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.
Zur Sache
Beide Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, "3 Jahre Garantie" zu gewähren. Die Klägerin beanstandete diese Werbung als wettbewerbswidrig, da der Beklagte nicht angegeben hatte, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Angaben nach § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen nicht bereits in der Werbung mit einer Garantie enthalten sein.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.
Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner müsse die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung falle insoweit nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setze die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - indes im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof sah es allerdings als unzweifelhaft an, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.
(tg) - PM Nr. 064/2011 des BGH vom 19.04.2011
10/01 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, Az. 4 U 86/07?
Das Gericht entschied in diesem Fall, dass eine IP-Adresse welche ohne Einwilligung des Adressinhabers gewonnen wurde nicht in einem Gerichtsverfahren als Beweismittel verwertet werden kann, Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu konkreten Personen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG und nicht etwa um Bestandsdaten im Sinne von § 95 Abs. 1 TKG.
Ob in Ihrem Fall die Entscheidung relevant ist erörtern wir gerne im Rahmen eines Beratungsgesprächs, bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung.
05/01 2012
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11?
Das OLG Düsseldorf entschied in diesem Fall, dass die Erstattung von Abmahnkosten eines Rechtsanwalts dann nicht in Betracht kommt, wenn die Abmahnung auf Grund von schwerwiegenden inhaltlichen Fehlern „völlig unbrauchbar“ ist. Ein derartiger Fehler liegt z.B. vor, wenn sich aus der Abmahnung der konkrete Rechtsverstoß nicht erkennen lässt, was der Fall ist wenn sich die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht auf einzelne, genau bezeichnete Titel bezieht, sondern auf das ganze Musikrepertoire des Rechteinhabers.
Diese Entscheidung bedeutet im Klartext, dass eine Vielzahl von bereits ausgesprochenen Abmahnungen als unwirksam zu bezeichnen sind, die Betroffenen welche bereits gezahlt haben könnten möglicherweise sogar das Geld zurück verlangen, jedenfalls sind bei diesen Abmahnungen keine Zahlungsansprüche mehr gegeben.
Gerne beraten wir Sie, ob dies in Ihrem Fall zutrifft, bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung.
Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat … durch … beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26.05.2011 abgeändert.
Der Beklagten wird für das Verfahren in erster Instanz rückwirkend ab dem 08.04.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich wird ihr Rechtsanwalt A. zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz rückwirkend ab dem 08.04.2011 beigeordnet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08.06.2011, mit der sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in erster Instanz wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu Unrecht verneint.
Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es steht nicht fest, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten hat. Das Landgericht hat die die Beklagte treffende Substantiierungslast verkannt. Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des “Onlineermittlers” und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant.
Soweit sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten wendet, hat ihre Rechtsverteidigung unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstanden-den Verstoß zu verfolgen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.13; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. Kap. 1 Rn. 35). Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.15; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG Köln WRP 1988, 56; Ahrens/Deutsch, a.a.O. Rn. 45).
Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Zudem ist das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es ist jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübt oder ob den Verletzer gewähren lässt. Ein Dritter kann diese Rechte nicht geltend machen. Von daher verfängt auch das Argument, eine Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei jedenfalls nicht ersichtlich, nicht. Entscheidend ist allein, ob und an welchen Titeln den Klägerinnen Rechte zustehen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern - die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte.
Ohne eine solche Darlegung war der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich. Die Liste der zum Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien besteht vorwiegend aus Stücken anderer Berechtigter und kann schon von daher nicht Gegenstand einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung sein. Eine auf die darin enthaltenen Musiktitel der Klägerinnen oder gar - wie von ihnen in ihrer Abmahnung verlangt - auf ihr gesamtes Repertoire gerichtete Unterlassungserklärung konnten die Klägerinnen in Ermangelung einer Individualisierung dieser Stücke nicht verlangen. Es kann dahinstehen, ob die Verletzung der Rechte an einzelnen Musiktiteln einen Anspruch auf eine das ganze Repertoire der Gläubigerin umfassende Unterlassungsverpflichtung vermittelt. Die Klägerinnen selbst machen vorliegend mit ihrer Klage nur noch eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich der vier nach ihrem Vortrag tatsächlich zum Herunterladen bereitgestellten Musiktitel geltend. Eine auf das gesamte Repertoire erstreckte Unterlassungsverpflichtung setzt jedenfalls die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus.
Ein entsprechender Unterlassungsantrag wäre ohne eine solche Repertoireliste nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Allein die Klarstellung, dass der Antrag und die Verurteilung sich nur auf die zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel bezieht, ermöglicht es dem mit einem Vollstreckungsverfahren befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei dem Musiktitel, wegen dessen Verbreitung durch die Beklagte die Klägerinnen die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld begehren, um einen zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel handelt (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 23 - Planfreigabesystem). Steht nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 24 - Planfreigabesystem).
Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722).
Von daher kann eine Erstattung der Abmahnkosten auch nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht. Mit der Abmahnung wird nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt; die Abmahnung richtet sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohen. Solche zukünftigen Handlungen sollen verhindert werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn. 13). Die Abmahnung dient folglich der Verhinderung zukünftiger Verstöße, während der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet ist, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der abgeschlossenen Verletzungshandlung herrühren. Allein die adäquate Verursachung der Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung reicht für Schadenszurechnung nicht aus. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm erschöpft sich nicht in einer Anwendung der Adäquanzlehre; sie begründet vielmehr ungeachtet der Kausalität eine normative Begrenzung der Schadenszurechnung (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.88).
Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.). Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. Von daher fehlt jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.
21/12 2011
AG Reinbek Urteil vom 21.12.2011, Az. 5 C 523/11
Das Gericht setzte im Rahmen einer anwaltlichen Vergütungsklage den Streitwert auf 10.000 EUR fest, hierbei handelt es sich um einen Filesharing Fall betreffend einen Pornofilm.
Es dürfe nach Ansicht des Gerichts als bekannt vorausgesetzt werden, dass in den letzten Jahren die Preise für Kaufvideos im Erotikbereich aufgrund des deutlich gestiegenen Angebots und des freien Internetangebots stark gesunken seien. Darüber hinaus seien derartige "Filme" aufgrund der eingeschränkten Handlung sehr schnell veraltet, so dass Gewinne im Vergleich mit Filmproduktionen aus anderen Themenbereichen nur für extremkurze Zeit erzielt werden könnten. Auch sei der Produktionsaufwand durchaus "überschaubar". Da außerdem angenommen werden könne, dass pro Film eine Lizenzgebühr von max. 20,00 EUR habe erzielt werden können und der Film maximal eine Downloadanzahl von 500 hätte erreicht können, sei der Gegenstandswert auf 10.000 EUR zu schätzen.
29/11 2011
LG Kiel Urteil vom 29.11.2011 (Az.: 2 O 136/11)
Die AGB eines Handyvertrages dürfen keine Nichtnutzungsgebühr vorsehen, so entschied zumindest das LG Kiel im vorliegenden Fall.
Das LG Kiel hatte folgende Klausel zu beurteilen:
"Wird in 3 aufeinander folgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versendet, wird dem Kunden eine Nichtnutzungsgebühr in Höhe von € 4,95 monatlich in Rechnung gestellt."
Zwar darf der Preis für eine bestimmte Leistung im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei ausgehandelt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anbieter überhaupt eine Leistung erbracht hat. Und eben daran fehlt es bei der Erhebung einer „Nichtnutzungsgebühr“. Durch eine derartige Gebühr wird der Kunde im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt.
01/12 2011
AG München, Urteil vom 17.10.2011, Az. 142 C 32411/10
Das AG München entschied im vorliegenden Fall, dass für die urheberrechtswidrige Nutzung von Kartenmaterial lediglich 300,00 EUR an fiktiven Lizenzkosten geltend gemacht werden können, ursprünglich war Schadensersatz in Höhe von 1.620,00 EUR geltend gemacht worden. Es konnte allerdings nicht vor Gericht nachgewiesen werden, dass Lizenzkosten in dieser Höhe tatsächlich verlangt und auch bezahlt wurden - hier zeigt sich, dass es vor Gericht für einen Rechteinhaber schwierig sein kann einen geltend gemachten Schadensersatz (im Rahmen der Lizenzanalogie) tatsächlich zugesprochen zu bekommen, der Rechteinhaber muss die "üblichen" Lizenzkosten nicht nur behaupten, sondern eben auch den Beweis erbringen dass Lizenzkosten in dieser Höhe tatsächlich verlangt und auch bezahlt wurden.
Eine Kostendeckelung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG soll nach Auffassung des Amtsgerichts vorliegend nicht in Betracht kommen, da jedenfalls kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorgelegen habe.
Das Urteil im Volltext:
Amtsgericht München
In dem Rechtsstreit?Euro-Cities AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. H. C. Hans Biermann, Bismarckallee 41, 14193 Berlin?
Gegen
…
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht München durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2011 folgendes
Endurteil
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 75%, der Beklagte 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Schadens- und Aufwendungsersatz nach einer Urheberrechtsverletzung.
Die Klägern ist ausschließliche Nutzungsberechtigte am gesamten Kartenmaterial, das im Internet unter der Domain "www.stadtplandienst.de" abrufbar ist. Der Beklagte vermietete eine Ferienwohnung in Traunreut am Chiemsee, die er im Internet auf einer für solche Zwecke eingerichteten Plattform, nämlich der URL: www. … .png bewarb. Der Beklagte verwendete hierzu Kartenmaterial der Klägerin bzgl. der Ortschaft Traunreut, das er zuvor widerrechtlich von der Homepage der Klägern heruntergeladen hatte. Mit Schreiben vom 18.08.2011 wurde der Beklagte durch den anwaltlichen Vertreter der Klägerin schriftlichen abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, sowie zur Zahlung von Schadensersatz mit Frist zum 30.08.2010. Mit Schreiben vom 01.09.2010 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Auf Anlage K4 wird Bezug genommen. In dem beigefügten Begleitschreiben erklärte der Beklagte, dass nach seiner Rechtsauffassung lediglich Schadensersatz in Höhe von 321,00 EUR zu zahlen sei und im Übrigen die klägerseits geforderten Rechtsanwaltsgebühren EUR 100,00 betrügen, da eine Kostendeckelung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG Anwendung fände. Die klägerseits geforderten Dokumentationskosten in Höhe von 95,00 EUR akzeptierte der Beklagte. Er zahlte am 03.09.2010 einen Gesamtbetrag von 516,00 EUR. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die aus ihrer Sicht noch offenen Restbeträge geltend, die sie wie folgt berechnet: 1.620,00 EUR Schadensersatz in Lizenzanalogie abzüglich der bereits gezahlten EUR 321,00, Rechtsanwaltskosten i.H.v. 457,40 EUR abzüglich bereits gezahlter EUR 100,00 EUR , insgesamt EUR 1.656,40 EUR . Die Klägerin behauptet, der vom Beklagten widerrechtlich genutzte Kartenausschnitt weise die Größe DIN-A4 auf. Eine angemessene Lizenzgebühr, die im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht wird, beläuft sich daher auf 1.620,00 EUR. Diesen Betrag würde die Klägerin auch auf dem freien Markt erzielen.?
Die Klägern beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.656,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und im Wege der Widerklage die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 78,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt Widerklageabweisung.
Der Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin geltend gemachten Preise, auf die im Wege der Schadensberechnung abgezielt werde, auf dem freien Markt durchsetzbar, d. h. zu erzielen seien. Der Beklagte bestreitet weiterhin, dass der streitgegenständliche Kartenausschnitt eine Größe von DIN-A4 entspreche. Für den streitgegenständlichen Kartenausschnitt sei auf dem freien Markt allenfalls ein Betrag von 243,00 EUR erzielbar, mithin habe der Beklagte 78,00 EUR zu viel an die Klägerin gezahlt.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2011 sowie vom 16.09.2011.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zu einem Teil erfolgreich, die Widerklage ist erfolglos.
1.?Die zulässige Klage ist begründet soweit es um die geforderten weiteren Rechtsgebühren geht, hinsichtlich des sonstigen Schadensersatzes ist sie unbegründet.
1.1?Soweit die Klägerin Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fordert, ergibt sich dieser Anspruch aus §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB sowie § 97 Abs. 2, 1 UrhG. Die Klägerin ist unstreitig Rechteinhaberin bezüglich des Kartenmaterials, ebenso ist die Verletzungshandlung durch den Beklagten unstreitig. Eine Kostendeckelung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG kam vorliegend nicht in Betracht, worauf das Gericht mehrfach hinwies, da jedenfalls kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliegt. Der Beklagte bot eine Ferienwohnung zur Vermietung an, mag dies auch nicht gewerblich geschehen sein - worauf es im Rahmen des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht ankommt - so erfolgte dies doch um Einnahmen zu erzielen und damit nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Unabhängig von der streitigen Tatsache, inwieweit die Klägerin einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb führt aus dem heraus die geforderten Lizenzen erzielbar sind, hält das Gericht bezüglich der anwaltlichen Abmahnung einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für angemessen, auch hierauf wurde hingewiesen. Abzüglich der bereits gezahlten 100,00 EUR stehen der Klägerin damit noch EUR 357,40 an Rechtsanwaltskosten zu.
1.2?Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2, 1 UrhG auf Erstattung weiterer 1.299,00 EUR, d. h. der Differenz zwischen dem geforderten Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie von 1.620,00 EUR, auf die bereits 321,00 EUR vorprozessual bezahlt wurden, besteht vorliegend hingegen nicht. Zwar besteht eine Haftung des Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Schadensersatz dem Grunde nach, wie eben ausgeführt. Jedoch ist die Klägerin bezüglich der Höhe des geforderten Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie hinsichtlich der tatsächlichen Umstände beweisfällig geblieben. Die Klägerin legte eine CD-ROM mit insgesamt 200 Verträgen vor, die aus ihrem laufenden Geschäftsbetrieb stammen und die, wie die Klägerin vorträgt, teilweise völlig freiwillig, teilweise nach vorangegangener Abmahnung mit der Klägerin abgeschlossen worden sein sollen, sowie Gutachten aus früheren Prozessen. Die auf der CD-ROM befindlichen Verträge sind hinsichtlich der Geschäftspartner der Klägerin geschwärzt. In den beiden stattgefundenen mündlichen Verhandlung, in denen die Sach- und Rechtslage jeweils umfangreich erörtert wurde, insbesondere im zweiten Termin am 16.09.2011, machte das Gericht deutlich, dass seiner Ansicht nach infolge des substantiierten Bestreitens des Beklagten und dem damit verbundenem sehr detaillierten Sachvortrag beklagtenseits im vorliegenden Einzelfall die angebotenen Beweismittel, insbesondere die Vorlage der 200 Verträge nicht ausreichend sind. Das Gericht machte mehrfach deutlich, dass es vorliegend aus seiner Sicht geboten ist, etwa einen Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständigen als Beweismittel anzubieten, um die beklagtenseits substantiiert bestrittene Tatsache, die Klägerin erwirtschafte die im Rahmen der Lizenzanalogie geltend gemachten Beträge auch im freien Geschäftsverkehr ohne Druck einer vorangegangenen Abmahnung, auf die es für die Höhe des Schadensersatzes ankam, zu beweisen. Der Klägervertreter bot in nachgelassener Schriftsatzfrist, die er seitens des Gerichtes auf die richterlichen Hinweise erhielt, weitere Beweise dazu an, dass die Klägerin ordnungsgemäß am Geschäftsverkehr teilnähme und mit der Lizenzierung des Kartenmaterials die geltend gemachten Beträge entsprechend ihrer Preisliste erziele - jedoch keinen Sachverständigenbeweis. Die angebotenen Beweismittel, insbesondere Anlage K27, also der Prüfbericht der Wirtschaftsprüfer von … vom 22.09.2008 sowie der Umsatzsteuersonderprüfbericht des Berliner Finanzamts für Körperschaften I vom 31.05.2010, Anlage K28, genügen auch in der Gesamtschau mit den vorgelegten 200 Verträge, die auf CD-ROM gespeichert sind sowie den Anlagen K19, 20, 21 nicht, um zur Überzeugung des Gerichtes (§ 286 ZPO) den vollen Beweis für die klägerseits behauptete Tatsache hinsichtlich der geforderten Höhe zu erbringen. Der Prüfbericht von … ist im vorliegenden Einzelfall vor dem Hintergrund des substantiierten Beklagtenvortrags und dessen substantiierten Bestreitens schon hinsichtlich der gewählten Prüfmethode nicht hinreichend aussagekräftig, ebenso wenig enthält der Umsatzsteuerprüfbericht hinreichende Feststellungen. Eine Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen gemäß § 144 Abs. 1 S.1 ZPO kam vorliegend nicht in Betracht. Auch eine Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO konnte deshalb, aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, nicht erfolgen. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben.?Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB, d. h. einer Eingriffskondiktion, da auch hinsichtlich des Wertersatzes eben getätigte Ausführungen gelten; auch für eine Bereicherung des Beklagten ist die Klägerin beweisfällig geblieben.?Auf die für die Frage der Höhe des Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie an sich vorgelagerte Frage der Größe der Karte und die zugrunde liegenden (Quadrat) Pixel kam es damit insgesamt nicht mehr an.
2.?Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
Im Rahmen der Widerklage trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründeten Tatsachen. Ihm steht vorliegend weder ein vertraglicher noch gesetzlicher Anspruch, etwa aus §§ 812, 818 BGB, auf Rückzahlung von 78,00 EUR zu. Auch bei Wahrunterstellung des Vortrags des Beklagten hinsichtlich der Anspruchsbegründung der Widerklage, die Klägerin habe bei einem freihändigen Verkauf einer gleichen streitgegenständlichen Kartenkachel lediglich einen Bruttoverkaufspreis von 300,00 EUR , d.h. netto 243,00 EUR erzielt, genügt dieser Vortrag nicht, um zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin in Höhe von 78,00 EUR zu gelangen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin den vom Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 321,00 EUR in einem Fall wie dem vorliegenden nicht habe erwirtschaften können. Aufgrund der Darlegungs- und Beweislast, die bei der Widerklage abweichend von der Klage bei dem Beklagten liegt, geht die fehlende Überzeugungsbildung diesbezüglich zu Lasten des Beklagten.
3.?Die Nebenforderungen ergeben sich, soweit zugesprochen, aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
4.?Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
5.?Soweit Schriftsätze in nicht nachgelassener Schriftsatzfrist eingingen, waren diese gemäß § 296a S. 1 ZPO nicht zu beachten; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht veranlasst, insbesondere lagen die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO nicht vor.
05/11 2011
BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. Xa ZR 89/09
Der BGH entschied in diesem Fall, dass die automatische Verlängerung einer Vertrgaslaufzeit in AGB wirksam ist. Eine derartige Klausel (im Vorliegenden Fall sollte sich der Vertrag nach der ursprünglichen Dauer um jeweils ein Jahr verlängern, sofern nicht rechtzeitig gekündigt werde) benachteilige den Verbraucher nicht unangemessen.
15/11 2011
BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 150/09
Der BGH entschied in diesem Fall, dass der Admin C nur unter engen Voraussetzungen im Rahmen einer gesteigerten Prüfungspflicht für Rechtsverletzungen haftet. Der Aufgabenbereich des Admin C beschränkt sich grundsätzlich auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages zwischen dem Inhaber der Domain und der DENIC.
Die Pressemitteilung Nr. 180/2011 im Volltext:
Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.
Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber - so der Bundesgerichtshof - eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az. 41 O 127/08
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, Az. 2 U 16/09"
12/10 2011
OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 6 U 67/11
Das OLG Köln hat hier darauf hingewiesen, welche Angaben seitens der Rechteinhaber in einem Filesharing-Verfahren vorzubringen sind, um eine Schätzung des Schadensersatzes zu ermöglichen. Grundsätzlich sei dabei eine Orientierung an GEMA-Tarifen vorzunehmen, nach Ansicht des Gerichts sei der Tarif VR-OD 5 für Downloads im Internet hier anzuwenden. Dieser sieht eine Vergütung von 0,1278 EUR pro Zugriff vor. Forderten die Rechteinhaber jedoch einen höheren Schadensersatz, als dieser Tarif für Komponisten und Textdichter vorsehe, da Tonträgerhersteller ein höheres wirtschaftliches Risiko trügen, so liegt es ihnen vortragen, wie hoch Vergütungen für Tonträgerhersteller seien, wenn ein Titel zum Download lizenziert würde. Auch eine Schätzung der Zahl der Zugriffe auf den Rechner des Filesharing-Beklagten zum Download der streitgegenständlichen Titel müsste dem Gericht überlassen werden.
10/10 2011
AG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az.
Das AG Köln entschied, dass der "fliegende Gerichtsstand" bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auch dann gegeben ist, wenn nur Schadensersatzansprüche bzw. Abmahnkosten geltend gemacht werden.
Amtsgericht Köln
In dem Rechtsstreit…
hat das Amtsgericht Köln, Abt. 142 im schriftlichen Verfahren gemäß
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 980,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten und Lizenzschadensersatzes wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch.
Die Klägerin vertreibt auf der Auktionsplattform „eBay" im Internet Kosmetik- und Parfümerieartikel, wobei sie die von ihr angebotenen Artikel auf den Auktionsseiten u.a. mit Bildern bewirbt. Die Beklagte hat am 25.04.2006 ebenfall bei „eBay" eine Auktionsseite unterhalten, auf der sie unter dem Namen „xxx" einen Kosmetikartikel mit dem Namen „Euphoria 50 ml" in Verbindung mit einem Bild des Produktes angeboten hat. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Nutzung dieses Bildes unter dem 28.04.2005 ab. Nachdem die Beklagte die begehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, erließ das Landgericht Köln auf Antrag der Klägerin am 18.05.2006 eine entsprechende einstweilige Verfügung (LG Köln Az.: 28 0 255/06). Hiergegen legte die Beklagte unter dem 07.06.2006 Widerspruch ein, den sie unter dem 31.07.2006 wieder zurücknahm. Unter dem 12.06.2006 und nochmals unter dem 04.08.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Die Beklagte gab am 17.08.2006 eine Erklärung ab, die sich jedoch nicht auf die Übernahme der außergerichtlichen und im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht erstattungsfähigen Kosten der Abmahnung und der Kosten der Abschlusserklärung erstreckte.
Die Klägerin behauptet, dass sie das Produkt „Euphoria 50 ml" ebenfalls über „eBay" vertreibe und mit dem von der Beklagten verwendeten Lichtbild anbiete. Dieses Lichtbild sei von dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin erstellt und der Klägerin zur unbeschränkten, ausschließlichen Nutzung überlassen worden.
Durch die Verwendung des Bildes habe die Beklagte Lizenzrechte der Klägerin verletzt. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass die Beklagte der Klägerin die entstandenen Abmahnkosten und Kosten der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zu ersetzen habe. Für die außergerichtlichen nicht anrechnungsfähigen Kosten der Abmahnung macht die Klägerin auf der Grundlage eines Streitwertes von 6.000,00 Euro eine 1,3 Geschäftsgebühr, insgesamt noch 239,70 Euro geltend, und als Kosten der Abschlusserklärung macht sie auf der Grundlage eines Streitwertes von 6.000,00 Euro eine 0,8 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 290,40 Euro geltend. Schließlich ist sie der Ansicht, dass die Beklagte für die Lizenzrechtsverletzung betreffend des Bildes entsprechend den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) einen auf Lizenzanalogie gestützten Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro zu zahlen habe, wobei davon auszugehen sei, dass die Beklagte das Bild 90 Tage bei „eBay" und damit in einem Online-Shop eingestellt hatte und zudem die Urheberschaft nicht nur verletzt sondern mangels Angabe der Bildquelle auch verschwiegen hatte.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 980,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,?die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Bild höchstens 10 Tage im Internet genutzt habe.
Die Akte betreffend des einstweiligen Verfügungsverfahrens (LG Köln 28 O 255/06) ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Es wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Das Amtsgericht Köln ist gemäß
II.
Der Klägerin stehen sowohl die noch geltend gemachten Kosten der Abmahnung in Höhe von 239,70 Euro als auch die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 290,40 Euro aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
Zunächst ist festzustellen, dass die seitens der Klägerin behauptete Lizenzrechtsverletzung durch die Beklagte trotz deren Bestreiten als zugestanden anzusehen ist. Die Beklagte hat sich in ihrer Abschlusserklärung vom 17.08.2006 verpflichtet, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln 28 O 255/06 als endgültige und verbindliche Regelung zu akzeptieren. Die Beklagte hat sich weiter zum Ersatz aller nachweisbar entstandenen und entstehenden Schäden verpflichtet. Einen Vorbehalt hinsichtlich eines abweichenden eigenen Standpunktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte nicht formuliert. Sinn und Zweck des Abschlussschreibens ist es gerade, den Streit zwischen den Parteien zu einem die Parteien bindenden Ende zu führen, um weitere gerichtliche Verfahren zur Beschaffung eines Titels zu vermeiden. Diese titelersetzende Wirkung hat aber nicht nur Bedeutung für das Hauptsacheverfahren, sondern auch für weitere Folgeverfahren, wie etwa hier über die Kostenerstattung und den Schadensersatz. Die von den Parteien beabsichtigte Wirkung des Abschlussschreibens würde in wesentlichen Bereichen leer laufen, wenn der Verletzer trotz einer bereits ohne Vorbehalt eingestandenen Rechtsgutverletzung in Folgeverfahren diesen Punkt in tatsächlicher Hinsicht bestreiten könnte. Letztlich würde dies zu inzidenter Prüfung der Hauptsache führen, was gerade vermieden werden sollte. Damit ist das Bestreiten der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht unbeachtlich. Vielmehr ist nicht nur unstreitig, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist und die Beklagte ein von der Klägerin tatsächlich verwendetes Lichtbild in ihrem Internetangebot nutzte, sondern auch, dass die Klägerin dieses Bild betreffend das ausschließliche Lizenzrecht hatte.
Sowohl die dem Verletzten entstandenen Abmahnkosten als auch die Kosten eines Abschlussschreibens oder besser des „Abschlussverfahrens" sind nach h.M. aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig. Sowohl die Abmahnung als auch das Abschlussschreiben waren im vorliegenden Fall notwendig und die Klägerin durfte auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten.
Die Notwendigkeit einer Abmahnung, die bezweckt, den Abgemahnten ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu rechtskonformem Verhalten dem Gläubiger gegenüber anzuhalten, entfällt in der Regel nur dann, wenn bereits ein anderer Gläubiger die Abmahnung vorgenommen hat. Die hierfür entstandenen Kosten hat der Abgemahnte bei Bestehen des materiellrechtlichen Unterlassungsanspruches unabhängig davon, ob die Abmahnung Erfolg hatte oder nicht. Da zudem nicht ersichtlich ist oder behauptet wird, dass die Klägerin selbst über die personelle und sachliche Ausstattung verfügt um Abmahnungen zu verfassen, stellt sich auch die Einschaltung von Rechtsanwälten als erforderlich dar.
Auch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung hat sich als notwendig erwiesen.
Noch auf die erste Aufforderung vom 12.06.2006 - nach Zugang der einstweiligen Verfügung - zur Abgabe einer Abschlusserklärung bis zum 26.06.2006 hat die Beklagte am selben Tag mitteilen lassen, dass eine Klage zur Hauptsache unumgänglich ist. Die Beklagte hat sich auch keine weitere Bedenkzeit ausbedungen, die die Klägerin noch hätte beachten müssen. Allein die Rücknahme des Widerspruches im einstweiligen Verfügungsverfahren führt nicht zu der beabsichtigten endgültigen Klärung zwischen den Parteien. Schließlich ist die Abschlusserklärung dann erst auf das Erinnerungsschreiben der Klägerin vom 04.08.2006 mit Fristsetzung bis zum 11.08.2006 am 17.08.2006 abgegeben worden.
Ein Abschlussschreiben dient auch dem Grunde nach der Vermeidung eines Rechtsstreites und stellt damit ein Geschäft des Verletzers dar, im eigenen Interesse weitere Kosten zu vermeiden. Soweit dem vereinzelt (AG Lahr
Es kann daher durchaus ein Fremdgeschäftsführungswille auf Seiten desjenigen angenommen werden, der das Abschlussverfahren einleitet um letztlich mit dem Verletzer zu einem auch in dessen Interesse liegendem einvernehmlichen Abschluss der Angelegenheit zu gelangen. Da auch in Bezug auf die Durchführung des Abschlussverfahrens ausreichender Sachverstand bei der Klägerin nicht angenommen werden kann oder behauptet wird, erweist sich auch insoweit die Beauftragung eines Anwalts als erforderlich.
Hinsichtlich der Kosten sind seitens der Beklagten der Höhe nach Einwendungen nicht erhoben worden. Seitens des Gerichtes sind weder der angenommene Streitwert noch die angesetzten Geschäftsgebühren (1,3 bei der Abmahnung und 0,8 bei dem Abschlussschreiben) zu beanstanden.
Insgesamt besteht damit ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 530,10 Euro.
Der Schadensersatzanspruch in Höhe von 450,00 Euro wegen des Lizenzverstoßes rechtfertigt sich aus
Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Die Schadensersatzpflicht ist seitens der Beklagten in der Abschlusserklärung dem Grunde nach anerkannt worden. Da die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch im vorliegenden Fall aufgrund einer Lizenzanalogie berechnet ist es unerheblich wie lange die Beklagte nun tatsächlich das streitbefangene Bild im Internet für sich nutzte, denn die Berechnung beruhte auf der Annahme, dass die Nutzungsrechte für ein solches Bild für 90 Tage veräußert und erworben werden. Die weitere Berechnung des Schadens auf Grundlage des Tarifwerkes der MFM (150,00 Euro pro Bild) stößt genauso wenig auf Bedenken wie der Zuschlag um 50% für die über die reine Werbung hinausgehende Nutzung zum Zwecke der Präsentation eines Verkaufsangebotes wie auch die Verdoppelung im Hinblick auf die unstreitig von der Beklagten nicht vorgenommene Angabe der Bildquelle.
Insbesondere sind insoweit aber keine auf den Einzelfall bezogenen konkreten Umstände seitens der Beklagten vorgetragen worden, dass diese Berechnungsmaßstäbe aus dem angegebenen Tarifwerk jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht die übliche Lizenzgebühr wiedergeben.
Ein Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro ist daher berechtigt.
III.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§
IV.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§
Streitwert: 980,10 Euro.
23/09 2011
AG Hambug Urteil vom 07.06.2011 (Az. 36a C 71/11)
Wer als Anschlussinhaber einen ungesicherten W-LAN Router betreibt, der kann nach Ansicht des Gerichts im Anschluss an die aktuelle Rechtsprechung des BGH auf jeden Fall als Störer herangezogen werden. Anders sieht das nur dann aus, wenn zum Zeitpunkt der Einrichtung des Anschlusses der WLAN mit einer marktüblichen Sicherung versehen worden ist. Diese braucht im Laufe der Zeit nicht auf den neuesten Stand gebracht werden.
21/09 2011
KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2011, Az. 19 U 109/10
Das KG Berlin entschied, dass eine Werbeagentur, die mit Erstellung eines Werbelogos beauftragt wurde, dieses nicht in jedem Fall frei von Markenrechten Dritter schuldet. Entscheidend sei immer die vertraglichen Vereinbarung im konkreten Fall, grundsätzlich schulde die Agentur lediglich die Erstellung eines Logos nach den Vorgaben des Auftraggebers.
Volltext der Entscheidung:
Kammergericht Berlin
Beschluss
1.
Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass nach einstimmiger Auffassung die Berufung nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg hat und durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen ist, da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO vorliegen.
Gründe:
Das Landgericht hat zu Recht in dem angefochtenen Urteil einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten verneint. Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Abänderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen.
Die Beklagte ist der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet, selbst wenn das von der Beklagten erstellte Logo Markenrechte der F AG verletzt haben sollte. (Werk-)Vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin (vgl. zur vertraglichen Einordnung BGH, NJW-RR 2008, 1155 Tz. 13; GRUR 1974, 284, 285; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2003, 309 Tz. 29) würden voraussetzen, dass die Beklagte entweder die Erstellung eines Logos für die Klägerin frei von Markenrechten Dritter geschuldet oder aber zumindest die Klägerin darüber hätte aufklären müssen, dass von ihr keine eigenständige Markenrecherche vorgenommen werden würde. An beiden Voraussetzungen fehlt es.
Die Beklagte schuldete der Klägerin zunächst nicht die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter, sondern lediglich die Erstellung eines den graphischen Ansprüchen der Klägerin entsprechenden Logos. Gegen die vom Landgericht gemäß §§ 133, 157 BGB vorgenommene und im Ergebnis nicht zu beanstandende Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vermag die Berufung nichts zu erinnern. Zwar ist in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat (BGH, GRUR 1974, 284; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. Tz. 31; Nennen, GRUR 2005, 214; Möhring/Illert, BB 1974, 65; Wedemeyer, WRP 1979, 619, 620). Diese Verpflichtung gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt (Nennen, a.a.O., 217). Wesentliche Parameter für die Zumutbarkeit einer - in Falle ihrer Zumutbarkeit von den Parteien im Lichte der §§ 133, 157 BGB in der Regel auch stillschweigend vereinbarten - Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme sind der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits (Nennen, a.a.O.).
Daran gemessen war eine Markenrecherche vor Erstellung des Logos für die Beklagte weder zumutbar noch zwischen den Parteien - stillschweigend - vereinbart.
Sofern die Klägerin rügt, das Landgericht habe bei der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zu Unrecht an die Höhe der vereinbarten Vergütung angeknüpft, geht sie fehl. Haben die Parteien den Leistungsumfang im Einzelnen nicht ausdrücklich - schriftlich - geregelt, können auch die ausdrücklich getroffenen sonstigen Vereinbarungen zur Auslegung des Vertrages und zur Bestimmung der sich daraus etwaig ergebenden sonstigen Haupt- und Nebenpflichten herangezogen werden. Davon ausgehend kann eine Werbeagentur bei einer groß angelegten Werbekampagne und der Vereinbarung einer nicht lediglich geringfügigen Vergütung auch ohne gesonderte Vereinbarung zu umfassender rechtlicher Prüfung verpflichtet sein (Nennen, a.a.O.).
In einem solchen Fall kann und wird der Auftraggeber einerseits aufgrund des mit einem größeren Werbevolumens verbundenen gesteigerten Haftungsrisikos, andererseits aufgrund der Vereinbarung einer nicht offenkundig unauskömmlichen Vergütung davon ausgehen, dass die Werbeagentur umfassend, d.h. nicht lediglich kreativ, sondern auch unter Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme für ihn tätig wird. Liegen diese Voraussetzungen indes nicht vor, kann er allenfalls erwarten, auf der Werbeagentur bekannte sowie grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße hingewiesen zu werden (Nennen, a.a.O.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht zutreffend den klägerseits über die ausdrücklich vereinbarten Leistungen hinaus zu erwartenden Leistungsumfang der Beklagten von der Höhe der vereinbarten Vergütung abgeleitet und ist im Ergebnis ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem vereinbarten Preis von lediglich 770,00 EUR von der Klägerin ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Beklagte neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen. Eine Markenrecherche dient vornehmlich dazu, das Risiko der Inanspruchnahme durch Inhaber älterer Kennzeichenrechte Dritter einzuschätzen und ist aufgrund ihres Umfangs zeit- und kostenintensiv (Fammler, in: Fezer, Handbuch der Markenpraxis, 2007, Bd. 2 Rz. 1208). Die Klägerin geht deshalb fehl, wenn sie hinsichtlich einer etwaigen Rechercheobliegenheit vornehmlich auf eine Internetrecherche beim DPMA abstellt. Erforderlich ist nämlich nicht nur eine Identitäts-, sondern auch eine aufwendige und kostenpflichtige Ähnlichkeitsrecherche, die wiederum eine gründliche Auswertung - verlässlich nur durch spezialisierte Rechtsanwälte oder mit dem Markenrecht vertraute Spezialisten - erfordert (Fammler, a.a.O. Rz. 1212, 1217). Ob eine derartig anspruchsvolle Recherche von einer Werbeagentur - auch ausschnittsweise - ohne ausdrückliche Vereinbarung bereits grundsätzlich nicht geschuldet ist (so Möhring/Illert, a.a.O., 68; Wedemeyer, a.a.O., 621), kann dahinstehen. Zumindest im vorliegenden Fall war eine solche bei einer im Lichte der §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung angesichts einer vereinbarten Vergütung von lediglich 770,00 EUR von der Beklagten nicht geschuldet, zumal die - zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits streitigen - etwaigen Rechtsverstöße für die Beklagte weder bekannt noch unschwer erkennbar waren. Vor diesem Hintergrund war es die Aufgabe der Klägerin, nach Abnahme des von der Beklagten gefertigten Entwurfs dessen praktische Verwendbarkeit im Hinblick auf fremde Warenzeichen, Ausstattungen und Firmensignets selbst zu überprüfen oder durch Dritte überprüfen zu lassen, um so dem Risiko einer Markenkollision wirkungsvoll zu begegnen. Die Beklagte war schließlich auch nicht verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Erstellung des Logos ohne begleitende Markenrecherche vorgenommen werden würde. Insoweit konnte dahinstehen, ob die Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam in ihre Vereinbarung einbezogen haben und sich aus der in deren Ziffer 9 statuierten Haftungs- und Gewährleistungsbeschränkung eine ausdrückliche Beschränkung des von der Beklagten geschuldeten Leistungsumfangs ergibt (vgl. Wedemeyer, a.a.O., 620). Die Beklagte war unabhängig davon bereits nicht zur gesonderten Aufklärung verpflichtet. Es besteht nämlich keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (BGH, ZMR 2011, 27 Tz. 20). Vielmehr ist grundsätzlich jede Vertragspartei für ihr rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen. Eine ungefragte Aufklärung kann der Vertragspartner redlicherweise nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren und darüber hinaus ein Informationsgefälle zu seinen Lasten besteht (BGH, a.a.O.; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 123 Rz. 5). An beiden Voraussetzungen fehlt es. Einerseits war die Klägerin, wie das Landgericht im Kern zutreffend ausgeführt hat, als spätere Markenanmelderin im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Markeninhaber bereits zur Markenrecherche verpflichtet (BGH, GRUR 1960, 186, 187). Deshalb war sie im Rahmen ihrer Eigenverantwortung gehalten, durch Nachfrage bei Auftragserteilung sicherzustellen, ob eine entsprechende Prüfung von der Beklagten vorgenommen werden würde. Anderseits fehlte es aber auch an einem Informationsgefälle zu Lasten der Klägerin, da sich aus obigen Erwägungen bereits aus der im Angebot vom 11. Januar 2008 enthaltenen eng gefassten Leistungsbeschreibung und der Vereinbarung einer vergleichsweise niedrigen Vergütung mit hinreichender Deutlichkeit ergab, dass eine Markenrecherche von der Beklagten nicht vorgenommen werden würde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung durch den Senat, ob die streitgegenständliche Werbemaßnahme überhaupt Markenrechte Dritter verletzt hat und ob, gegebenenfalls in welchem Umfang, ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 BGB einer Schadensersatzpflicht der Beklagten ganz oder zum Teil entgegen gestanden hätte (vgl. dazu Wedemeyer, a.a.O., 619).
2.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des Hinweises aufrechterhalten wird. Auf die mit einer Rücknahme der Berufung verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist der Senat vorsorglich hin.
22/09 2011
LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2011, Az. 310 O 142/11
Das LG Hamburg entschied zwischenzeitlich, dass ein Onlinehändler für den Vertrieb einer illegalen Bootleg-DVD, einer DVD mit unerlaubten Mitschnitten von Konzerten, haftet, wenn eindeutig erkennbar ist, dass die DVD ohne erforderliche Nutzungslizenz hergestellt wurde. Entscheidend war im zu beurteilenden Fall, dass nicht nurTeile auf der DVD rechtswidrig waren, sondern der komplette Inhalt.
20/09 2011
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.08.2011 (Az. 6 W 155/11)
Das OLG Frankfurt entschied im o.g. Fall, dass die Verwendung der Formulierung
„Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang"
bei der Lieferfrist gegen die Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB verstößt. Es muss die vereinbarte Lieferfrist hinreichend bestimmt sein, was bei der o.g. Formulierung „in der Regel" in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Fall ist. Es gilt nach Ansicht des Gerichts hier der Grundsatz der kundenfeindlichstenAuslegung, welcher besagt, dass der Händler hier beliebig entscheiden können möchte, inwieweit er die vereinbarte Lieferzeit überschreitet.
07/09 2011
Das AG Charlottenburg entschied mit Urteil vom 20.05.2011, Az. 220 C 224/10, dass bei öffentlichem Zurverfügungstellen eines Computerspiels über eine Internettauschbörse ein Schadensersatz von 510,00 EUR angemessen ist. Unbekannt ist allerdings ob in dieser Summe auch die Rechtsanwaltsgebühren betreffend die außergerichtliche Abmahnung enthalten sind.
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass die Dokumentation der Anti-Piracy Firma zur Ermittlung des IP-Adresse des Beklagten ausreichend, "bekanntermaßen" zuverlässig und durch diverse Einwendungen des Beklagten nicht zu erschüttern sei.
Es ist erstaunlich welcher Beweisewert hier dem Bericht einer Privatfirma zugestanden wird, wobei mehrere Gutachten existieren dass derartige Dokumentationen teilweise sehr unzuverlässig sind. Derartige Programme unterliegen keinen (anerkannten) Qualitätskontrollen, Fehler sind daher jederzeit möglich und nicht unwahrscheinlich. Es bleibt abzuwarten ob sich hier das LG Berlin dieser fragwürdigen Rechtsauffassung anschließen wird.
06/09 2011
Das LG Hamburg entschied am 23.05.2011 (Az. 310 O 142/11), dass ein Internet-Händler bei Vorliegen einer offensichtlichen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz haftet.
Online-Händler haften bei Urheberrechtsverletzung durch Dritte – etwa in verkauften Büchern oder Musik DVDs – normalerweise nicht und brauchen daher auch keine urheberrechtlichen Abmahnungen zu befürchten.
Dies gilt jedoch nicht immer. Im betreffenden Fall handelte es sich um einen Amazon-Händler, der eine Musik DVD übers Internet zum Verkauf anbot. Auf dieser waren mehrere nicht lizensierte Aufnahmen von Konzerten enthalten. Hierin sah das Gericht eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung, die dem Händler hätte auffallen müssen. Maßgeblich ist, ob die Rechtsverletzung für den Händler erkennbar gewesen ist. Dies war hier nach Auffassung des Gerichts der Fall, weil die Aufnahmen auf der DVD noch nie eine Lizenz besessen haben.
05/09 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011 Az. 12 O 256/10
In diesem Fall Fall hatten die beiden minderjährigen Kinder der Anschlussinhaber (14 und 16 Jahre) 10 aktuelle Chart - Musikstücke anderen Nutzern zur Verfügung gestellt, wobei über 1.300 Musikstücke zum Download angeboten wurden. Die Rechteinhaber verlangten jetzt von diesen über den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten hinaus Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € welcher auch vom Gericht zugesprochen wurde.
Den Rechteinhabern stehe die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu, welche sich danach richte, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Dabei könne der GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsieht, als Ausgangspunkt für die Schätzung herangezogen werden. Weil diese Schätzungsgrundlage für Streams gelten würde, die im Gegensatz zu Downloads nicht dauerhaft gespeichert werden, gebe es für rechtswidrige Downloads einen Aufschlag. Aufgrund der guten Verbreitungsmöglichkeiten gebe es einen weiteren Aufschlag in Höhe von 50%.
Die Eltern haften als Störer, da Sie den Internetanschluss betreiben, sie hätten die Kindern kontrollieren müssen, was wohl nicht geschah.
03/09 2011
AG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az. 137 C 691/10
Das AG Köln entschied zwischenzeitlich, dass bei Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubte Verwendung von Bildern bei Privatverkäufen im Rahmen der Handelsplattform eBay die Pauschale in Höhe von 100,00 EUR des § 97a Abs. 2 UrhG zur Anwendung kommt. Dies betrifft die Anwaltskosten, hinzu kam im konkreten Fall ein Schadenserstatz in Höhe von 45,00 EUR je verwendetem Bild. Dies entspreche 50% des Tabellensatzes des MFM-Liste, da nicht nachgewiesen wurde, dass der Ersteller der Bilder zum Kreis der Berufsfotographen und Bildagenten gehöre, an welchen sich die Honorarempfehlungen richten.
02/09 2011
Das Landgericht Düsseldorf setzte in seiner Entscheidung vom 25.02.2011 (Az. 12 O 73/11) den Streitwert betreffend das Anbieten von 5 Musikwerken in einer Tauschbörse auf 50.000,- EUR fest.
Es handelt sich um Aufnahmen der Gruppe „Unheilig" mit der Bezeichnung: "Das Meer", "Seenot", "Für immer", "Geboren Um Zu Leben" sowie "Unter Deiner Flagge". Im Rahmen der Entscheidung wurde der Anschlussinhaber zur Unterlassung verpflichtet, die von Ihm zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich auf c.a. 3.000,00 EUR.
Die Kosten in diese Höhe hätten sicherleich vermeiden lassen, dofern rechtzeitig eine (modifizierte) Unterlassungserklärüng abgegeben worden wäre. Dies setzt eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage voraus. Dabei muss beurteilt werden, inwieweit man lieber die Forderungen erfüllt oder es auf einen Rechtsstreit mit dem Rechteinhaber ankommen lässt.
31/08 2011
Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach mahnt derzeit angebliche Urheberrechtsverletzungen an geschützten Tonaufnahmen im Auftrag von DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ab.
Den Abgemahnten wird das Anbieten eines im Schreiben genannten Musikstücks in Filesharingnetzwerken (bittorrent) vorgeworfen.
Auch bei begangenem Rechtsverstoß sollten Sie die Ansprüche keinesfalls einfach so akzeptieren. Eine anwaltliche Beratung ist notwendig, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung bis zu 30 Jahren verpflichtet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber in jedem Fall für Verletzungen Dritter ist so nicht korrekt.
30/08 2011
Das AG München hat mit Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 den Zahlungsanspruch des Betreibers einer sog. Abo-Falle abgelehnt. Der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vergütungshinweis sei versteckt gewesen und damit überraschend was die Unwirksamkeit der Klausel nach sich ziehe.
Zum Volltext der Entscheidung:
Urteil
§ 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berdcksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.§ 611 Absatz 1 BGB.§ 155 BGB.§ 305c Absatz 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.§ 91 ZPO.708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.
…
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 30,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Gemäß
Die Klägerih hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Lebenserwartungs-Berechnung nach
Ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die die Klägerin in ihren AGB vorgibt, ist wegen eines versteckten Einigungsmangels über den Preis nicht zustande gekommen,
Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, daß sie die AGB der Klägerin anerkennt.
Jedoch hat ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach
Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich aber auf eine zahlungspflichtige Leistung ankommt, ist der Vertrag wegen des Einigungsmangels in diesem Hauptpunkt überhaupt nicht wirksam geschlossen worden.
Aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Internet-Seite ist das Gericht überzeugt, daß dem Besucher zunächst bewußt vorenthalten wird, daß es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Es wird mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne auf Kosten hinzuweisen. Der Hinweis auf einen nkommerziellenn Zweck allein reicht hierfür nicht aus. Damit könnten auch werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren.
Eine Anmeldung ist vorliegend möglich, ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der AGB muß nicht damit gerechnet werden, daß gerade hier versteckt sich die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden, vergleiche Palandt, 65.Auflage,
§ 305 Randnummer 5, aber hier wird in den AGB überhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt.
Daher ist auch die vom Klägervertreter angeführte BGH-Entscheidung, Aktenzeichen: IZR 75/03, nicht einschlägig. Dort war zwischen den Parteien auch ohne AGB klar, welches Vertragsverhältnis der Art nach vorlag.
Insgesamt ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB nach den gesamten umständen, nämlich dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Website der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, daß sie unwirksam ist.
Die Klage war daher abzuweisen.
30/08 2011
Die Kanzlei Baek Law mahnt im Bereich des Filesharings ab. Es geht diesmal um das Werk: Markus Becker – Wir wollen feiern. Bei der Rechteinhaberin handelt es sich um die Firma Ari Media Promotion, Inhaber Arthur Riegel, Konradstr. 156, 41812 Erkelenz.
Geltend gemacht werden Unterlassungs- und Zahlungsansprüche wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 350,00 € zeigt sich die Kanzlei mit der Erledigung der Angelegenheit einverstanden.
Auch bei tatsächlich erfolgtem Rechtsverstoß sollten Sie die Ansprüche keinesfalls ungeprüft akzeptieren. Eine anwaltliche Beratung ist unabdingbar, da man sich mit der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung bis zu 30 Jahren verpflichtet. Auch die Aussage, man hafte als Anschlussinhaber in jedem Fall für Verletzungen Dritter ist so nicht korrekt.
22/08 2011
Wer beispielsweise als Selbständiger oder Freiberufler im Homeoffice arbeitet, musste bislang auch dann Rundfunkgebühren für seinen beruflich genutzten internetfähigen PC entrichten, wenn er dort auch herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte privat genutzt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass dies rechtswidrig ist. Die GEZ darf in diesen Fällen aufgrund der Zweitgerätefreiheit keine zusätzlichen Rundfunkgebühren für den Computer erheben.
Näheres hierzu kann der
offiziellen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden.
In Einzelfällen ist die Rückforderung bereits gezahlter Gebühren möglich, bei Fragen hierzu setzten sie sich bitte mit uns in Verbindung.
22/08 2011
Das OLG München entschied mittels Urteil vom 08.2011, Az. 6 U 4362/10 einem Bericht der Münchener Abendzeitung / dpa zufolge, dass die McDonald’s Werbemelodie "Ich liebe es" urheberrechtlich nicht geschützt ist. Das Gericht war der Ansicht, dass die Melodie der vom Komponisten im Verfahren als Beweis vorgelegten CD „nur schwer entnommen werden" könne.
22/08 2011
Das KG Berlin setzte mittels Beschluss vom 02.09.2010, Az. 24 W 72/10 den Streitwert (wonach sich die Anwaltsgebühren einer Abmahnung richten) hinsichtlich des illegalen Anbietens eines Musikalbums mit 12 Titeln auf 10,000 Euro fest.
Hierbei würden die Anwaltskosten einer Abmahnung 775,64 EUR brutto betragen, allerdings ist auf Grund des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" kein Rechteinhaber gezwungen in Berlin zu klagen. Viele andere Gerichte setzen die Streitwerte teils erheblich höher an, auch sind die Umstände des Einzelfalls (Erscheinungsdatum, Chartranking etc.) stehts zu berücksichtigen.
17/08 2011
Das LG Köln äußerte mittels Hinweisbeschluss vom 02.08.2011 - Az. 28 S 10/11 die Ansicht, dass bei Privatnutzung fremder Fotos im Rahmen eigener Auktionen bei eBay ein Fall des § 97 a Abs. 2 UrhG vorliegt. Es gilt die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 Euro, da ein einfach gelagerter Fall vorliege und keine gewerbliche Nutzung des Bildes. Ursprünglich waren Abmahnkosten in Höhe von 1.192,60 EUR gefordert worden.
Es zeigt sich, dass die relativ neue Relegung des § 97 a Abs. 2 UrhG durchaus von dern Gerichten angewendet wird, allerdings ist in jedem Fall, insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen eine einzelfallbezogene juristische Beratung unerlässlich, hierzu beraten wir Sie gerne.
18/08 2011
Das OLG Köln entschied mittels Beschluss vom 22.07.2011 - Az. 6 U 208/10, dass eine unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars zwischen RA und Abmahnenden nicht dessen Kostenerstattungsanspruch entfallen lasse - vielmehr sie hier die "übliche Abrechnung" einschlägig, von Rechtsmißbrauch kann nicht ausgegangen werden. Mit anderen Worten bedeutet dies für den Abgemahnten, dass dieser die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu ersetzen hat.
Hier zeigt sich die Tendenz der Instanzgerichte, den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs eher eng auszulegen, insbesondere werden hohe Anforderungen an den substantiierten Vortrag gestellt, die pauschale Behauptung, es liege Rechtsmißbrauch vor führ hier nicht weiter.
Im Einzelfall kann allerdings durchaus Rechtsmißbrauch im Raum stehen, gerne beraten wir Sie hierzu.
19/08 2011
Das OLG Stuttgart entscheid mittels Urteil vom 28.06.2011 - Az.: 17 O 39/11, dass die Störerhaftung eines Anschlussinhabers beim Filesharingvorwurf auch Grenzen hat.
Entgegen der strengen Ansicht anderer Instanzgerichte, welche die Störerhaftung teils ausufernd ausdehnen, führt das OLG Stuttgart aus, dass eine ausreichende Sicherung des WLAN – Netzes ausreicht, sofern der Betroffene bereit ist, notfalls den Zugriff auf den betreffenden Computer zur Überprüfung zu gewähren.
Um auch im Interesse der eigenen Datensicherheit Fremde von der Nutzung des eigenen WLAN – Netzwerkes abzuhalten empfielt es sich daher in jedem Falle eine WPA2 Verschlüsselung vorzunehmen und ein schwer zu knackendes Passwort (bestehend aus Groß- und Kleinbuchstaben sowie Zahlen) zu verwenden. Auch in diesen Fällen besteht allerdings nur relativer Schutz, sollte ein Missbrauch durch Dritte vorlegen und eine Abmahnung ins Haus flattern, so ist eine qualifizierte Rechtsberatung unerlässlich um weiteren Schaden zu vermeiden.
20/08 2011
Das LG Düsseldorf entschied mittels Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10, dass beim Anbieten von 10 Musiktiteln im Rahmen einer Tauschbörse ein Schadensersatz von 3.000,00 € angemessen sei. Zudem hafteten hier die Eltern als Anschlussinhaber trotz Aussprache eines Verbotes für illegale Internetaktivitäten an Ihre Kinder.
Der Schaden wurde auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnet. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht eine Lizenzgebühr in Höhe von 300,00 EUR pro Musiktitel, mithin insgesamt 3.000,00 EUR, angemessen. Der GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsieht, erschien als Ausgangspunkt für die Schätzung geeignet. Die nicht einschätzbare Zahl potentieller Tauschbörsenteilnehmer und erfolgter Downloads sowie die Tatsache, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervierfachung der Verbreitung führt, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsahen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird, ließ eine Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300,00 EUR dem Gericht als angemessen erscheinen. Das Gericht war der Auffassung, dass ein reines Verbot durch die Eltern nicht geeignet war, einen Rechtsverstoß zu unterbinden. Es hätte auch der Kontrolle des Verbots bedurft, ggf. durch Hinzuziehung eines EDV Spezialisten, sofern die entsprechende Kenntnis bei den Eltern nicht vorliegt.
Hier wird die teils sehr restriktive Haltung einiger Gerichte deutlich, nicht einmal ein strafbewehrtes Verbot durch die Eltern reicht aus um die Sorgfaltspflicht zu erfüllen, nein, u.U. müssen externe Spezialisten die eigenen Kinder kontrollieren, wohingegen teilweise die Anforderungen der Gerichte im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Rechtsverletzung sowie der Rechteinhaberschaft sinken. Es bleibt abzuwarten wohin diese Tendenz führen wird ...
Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte
Telefon: 0941-92069-0
Telefax: 0941-92069-20
eMail: kanzlei(at)t-anwälte.de