Bei  Massenabmahnungen handelt es sich in aller Regel um pauschalisierte, aus Textbausteinen erstellte Schreiben, die dem konkreten Einzelfall regelmäßig nicht gerecht werden. Mit diesen Abmahnungen werden insbesondere urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Verstöße verfolgt. Aufgrund der individuellen Eigenart des Einzelfalles kann es sein, dass mit Erfolg gegen eine Abmahnung vorgegangen werden kann bzw. eine Zahlungsverpflichtung nicht besteht.

1. Unrichtige Beweissicherung

  • IP-Adressen-Verwechslung
  • Nicht ausreichende Beweissicherung (Dokumentation des Rechtsverstoßes)

2. Täterhaft / Störerhaftung 

  • Fremdnutzung des Internetanschlusses des Anschlussinhabers mit dessen Einwilligung, nach vorher erfolgter nachweislicher Belehrung (z.B. unter Zeugen etc.) und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen  
  • unerlaubter Fremdzugriff auf den Internetanschluss des Anschlussinhabers, obwohl dieser nachweislich die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen vorgetroffen hat, insbesondere das WLAN geschützt war.  
  • Eigener Rechtsverstoß kann beweissicher ausgeschlossen werden (Urlaub, Ortsabwesenheit etc.)  

3. abgemahntes Werk selbst 

  • bei der angeblich zum Download angebotenen Datei handelt es sich um eine Fake- bzw. eine beschädigte Datei  
  • es wurde nur ein Teil der abgemahnten Datei zum Download angeboten (bspw. Teil eines Archives .1rar o.Ä.)  

4. Rechtsmißbrauch etc.

  • es handelt sich um eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung.
  • § 97a UrhG - Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs  

5. zu zahlender Betrag (Schadensersatz, Anwaltskosten)

  • Höhe der Lizenzforderung sachgerecht
  • Höhe des zugrundegelegten Streitwerts sachgerecht
  • Höhe der Anwaltskosten sachgerecht